Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung Arbeitslohn aus mehrjähriger Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen, die der Geschäftsführer einer GmbH aus einer Rückdeckungsversicherung als Ablösung einer seitens der GmbH gewährten Pensionszusage erhält, sind steuerbegünstigter Arbeitslohn aus einer mehrjährigen Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 34

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen VI B 95/08)

BFH (Aktenzeichen VI B 95/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an die Kläger, die bei der A GmbH (GmbH) mit der Ausbuchung von Pensionsverpflichtungen einherging, bei den Klägern zu Arbeitslohn geführt hat, und darüber, ob – bejahendenfalls – dieser Arbeitslohn bei den Klägern ermäßigt zu besteuern ist.

Die … 1935 bzw. … 1936 geborenen Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der GmbH; beide Kläger waren zu Geschäftsführern der GmbH bestellt und bezogen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Klägern wurden unter dem 1. Dezember 1987 Pensionszusagen erteilt. Danach standen ihnen lebenslängliche monatliche Ruhegelder zu, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der GmbH ausscheiden und in den Ruhestand treten würden. Außerdem wurden Invaliden- und Witwenrenten zugesagt.

Zur Finanzierung dieser Verpflichtung hatte die GmbH Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die zum 1. Oktober 2000 wie folgt fällig waren:

Kläger

Klägerin

Versicherungssumme

92.000 DM

141.000 DM

Überschussbeteiligung

34.220 DM

49.839 DM

126.220 DM

190.839 DM

abzgl. Kapertrsteuer/Soli

11.754 DM

17.835 DM

Auszahlungsbetrag

114.466 DM

173.004 DM

Bezugsberechtigt war die GmbH, bei der hinsichtlich der Versicherung des Klägers auch die Steuerabzugsbeträge angerechnet wurden, weil nur insoweit eine Steuerbescheinigung vorliegt.

Anlässlich einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Versicherung die Auszahlungsbeträge Anfang des Jahres 2001 unmittelbar an die Kläger ausgezahlt hatte, obwohl nach der Pensionsverpflichtung lediglich ein Anspruch der Kläger auf monatliche Rentenzahlungen bestand (Tz 2 des Prüfungsberichts vom 22. Dezember 2003). Nach Auskunft des Bevollmächtigten ist die Auszahlung auf das gemeinsame Bankkonto (Hauskonto) der Kläger erfolgt, weil das Geld für diverse Umbaumaßnahmen an dem von der GmbH angemieteten Gebäude benötigt wurde. Die Baugenehmigung wurde nach Angaben des damaligen Beraters durch beide Kläger gemeinsam beantragt. In der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte keine sicheren Angaben zum gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger an dem an die GmbH vermieteten Grundstück machen, erklärte aber, dass die bisher von der Verwaltung angenommene Betriebsaufspaltung unangetastet bleiben solle. Der Beklagten-Vertreter widersprach dem nicht.

Die Entscheidung, die der GmbH zustehenden Versicherungssummen in Höhe der verbleibenden Auszahlungsbeträge (114.466 DM und 173.004 DM) nicht auf Konten der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto der Kläger auszahlen zu lassen, beruht offensichtlich auf ihrer gemeinsamen Entscheidung als Geschäftsführer, zumindest aber auf einer Entscheidung der Klägerin, die allerdings in den Akten nicht dokumentiert ist. Auch die von der Geschäftsführung unterschriebene Zahlungsanweisung an die Versicherung, ohne die die Versicherungssumme nicht ausgezahlt worden wäre, wurde nicht vorgelegt. Ebenso wenig ist eine Anweisung an den damaligen Steuerberater der Kläger zur buchhalterischen Behandlung dieser Entscheidung erkennbar. Die Buchungen auf den Konten „Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung” und „Pensionsrückstellungen” deuten allerdings darauf hin, dass die Kläger ihren damaligen Steuerberater über die Auszahlung der Versicherungssumme zumindest informiert haben.

Da die Auszahlung nicht auf das Konto der GmbH, sondern unmittelbar auf das Kläger-Konto erfolgte, wurde die Versicherungszahlung selbst bei der GmbH nicht verbucht. Feststellbar sind folgende Buchungen bei der GmbH zu Beginn des Jahres 2001:

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen

210.317 DM

an

Saldenvorträge Sachkonten

210.317 DM

und außerdem

Saldenvorträge Sachkonten

212.585 DM

an

Pensionsrückstellung

212.585 DM

Zum 31. März 2001 wurde mit dem Buchungstext „Ausz. B M” bzw. „Anspruch Rückdeckungsversicherungen” gebucht:

Pensionsrückstellungen

212.585 DM

an

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen

212.585 DM

und außerdem

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen

2.268 DM DM

an

Ertrag Auflösung SoPo m. Rücklageant.

2.268 DM

In der am 28. November 2002 testierten Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2001 sind die Pensionsrückstellungen mit 0 DM ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund erließ der Beklagte am 4. Mai 2004 auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001, in dem die Versicherungsleistungen i.H.v. 126.220 DM und 190.839...

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