rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Dividenden/Zinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bereits die Nichtbeteiligung am Liquidationserlös bzw. den stillen Reserven trotz - freilich geringer - Gefahr der Kapitaleinbuße bei der Ausgabe von Genussscheinen führt zur Annahme eines Darlehensverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des DBA Großbritannien.

 

Normenkette

DBA-GB Art. XVIII A Abs. 4; DBA-GB Art. VII Abs. 1; DBA-GB Art. VI Abs. 1 S. 2; DBA-GB Art. VII Abs. 2; DBA-GB Art. VI Abs. 4; EStG § 50d Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen der X-Bank (X-Bank) auf Genussscheinrechte als Einkünfte der im Ausland ansässigen Klägerin unter den Begriff der „Dividenden” oder der „Zinsen” im Sinne des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen fallen; nur im Fall der Dividenden besteht ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft.

Die Vorgängerin der Klägerin (Y-BANK Ltd.), deren Rechtsnachfolge diese angetreten hat, hatte Wandelgenussscheine (im Weiteren: Genussscheinrechte) der X-Bank erworben.

Die der Ausgabe dieser Genussscheinrechte zugrundeliegenden Vertragsbedingungen – Genussscheinbedingungen (GB) – lauteten auszugsweise:

§ 1

(1) Die X-Bank,A, nachstehend „X-Bank” genannt, begibt aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 23. Mai 1990 Wandelgenussscheine gemäß § 10 Abs. 5 KWG im Gesamtnennbetrag von 600.000.000,– DM.

§ 2

(1) Die Wandelgenussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der X-Bank vorgehende jährliche Ausschüttung in Höhe von 9,25 % des Nennbetrags der Wandelgenussscheine.

(2) Der Ausschüttungsanspruch mindert sich insoweit, als sich durch eine Ausschüttung ein Jahresfehlbetrag ergeben würde. Kann aufgrund dieser Begrenzung die zugesagte Ausschüttung ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, so ist der fehlende Betrag in den folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen; diese Nachzahlungspflicht besteht nur während der Laufzeit der Wandelgenussscheine.

§ 3

(1) Die Inhaber der Wandelgenussscheine haben das unentziehbare Recht, ihre Wandelgenussscheine im Verhältnis 3:1 in Aktien der X-Bank umzutauschen. …

§ 4

Die Wandelgenussscheine verbriefen Gläubigerrechte, keine Gesellschafterrechte, insbesondere kein Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrecht in den Hauptversammlungen der X-Bank.

§ 7

(1) Die Laufzeit der Wandelgenussscheine ist mit dem 31. Dezember 2001 befristet. Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust werden die Wandelgenussscheine, soweit sie nicht gewandelt sind, zum Nennbetrag zurückgezahlt. …

(2) Die X-Bank kann die Wandelgenussscheine unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres – frühestens zum 31. Dezember 1996 – durch Bekanntmachung gemäß § 13 kündigen, wenn eine Rechtsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, geändert oder in einer Weise angewendet wird, dass dies bei der X-Bank zu einer Steuerbelastung der Ausschüttungen mit Gewerbe- oder Körperschaftsteuer oder einer an deren Stelle tretenden Steuer führt oder dass das Wandelgenussscheinkapital bei der Vermögensteuer nicht als Schuldposten zum Nennwert abgezogen werden kann. … Im Übrigen gilt Abs. 1 Sätze 2 – 4 sinngemäß. Die Inhaber der Wandelgenussscheine können ihre Wandelgenussscheine nicht kündigen.

§ 8

(1) Die Inhaber von Wandelgenussscheinen nehmen voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil.

(2) Werden nach einer Teilnahme der Inhaber von Wandelgenussscheinen am Verlust in folgenden Geschäftsjahren während der Laufzeit der Wandelgenussscheine Jahresüberschüsse erzielt, sind aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Wandelgenussscheine zu erhöhen, bevor eine anderweitige Verwendung der Jahresüberschüsse vorgenommen wird.

§ 9

Die Wandelgenussscheine treten gegenüber allen anderen Gläubigem gegen die X-Bank im Rang zurück. Im Falle der Liquidationen der X-Bank werden die Wandelgenussscheine nach allen anderen Gläubigeransprüchen und vorrangig vor den Aktionären bedient; die Wandelgenussscheine gewähren keinen Anteil am Liquidationserlös.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) in der geltenden Fassung lautete auszugsweise:

„(5) Kapital, dass gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Genussrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn

  1. es bis zur vollen Höhe am Verlust einnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
  2. vereinbart ist, dass es im Falle des Insolvenz Verfahren über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wir...

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