Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für das Kind

 

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.12.1997 und des Einspruchsbescheids vom 25.03.1998 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind ….ab August 1997 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Am 01.09.1997 beantragte die Klägerin für ihren Sohn …, geboren am…1976, Kindergeld. Sie erklärte, ihr Sohn habe am 31.07.1997 seinen Zivildienst beendet und sich ab 01.09.1997 als Student am …in Großbritannien eingeschrieben. Sie fügte eine Bescheinigung vom 01.09.1997 bei, wonach ihr Sohn Vollzeitstudent in einem Englischkurs für fremdsprachige Teilnehmer in der Zeit von September 1997 bis 12. Juni 1998 bei 21 Wochenstunden ist.

Auf die Anfrage des Beklagten, ob der Sprachkurs für die spätere Ausbildung des Sohnes zwingend vorgeschrieben sei, antwortete die Klägerin, ihr Sohn habe sich entschlossen, im Wintersemester 1998 ein Studium an der … in M. … zu beginnen. Ein vergleichbarer Studiengang (International Economic Studies) werde an deutschen Universitäten nicht angeboten. Da die Vorlesungen und Seminare ausschließlich in englischer und niederländischer Sprache durchgeführt würden, seien für ein erfolgreiches Studium gute englische und niederländische Sprachkenntnisse erforderlich. Da ihr Sohn erst ab der 3. Klasse in der Realschule englisch gelernt habe, würden seine Sprachkenntnisse ohne den gegenwärtigen Auslandsaufenthalt für die Absolvierung des geplanten Studiums nicht ausreichen.

Mit Bescheid vom 04.12.1997 lehnte der Beklagte die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, der Sohn der Klägerin könne ab August 1997 nicht mehr berücksichtigt werden. Der Sprachkurs sei nicht als Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzuerkennen, da er für die Aufnahme des Studiums nicht zwingend vorgeschrieben sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.1997 Einspruch ein. Sie trug zur Begründung vor: Ihr Sohn werde an der Universität M…. International Management studieren. Dafür seien gute Englischkenntnisse unerläßlich, ein vorbereitender Sprachkurs sei daher mehr als empfehlenswert, zumal ihrem Sohn im Vergleich mit anderen Mitschülern mindestens 2 Jahre Schulenglisch fehlten. Sie fügte eine Bescheinigung der „M… University, Faculty of Economics and Business Administration” vom 15.01.1998 bei, wonach bestätigt wird, „daß für den Studiengang International Management an der Universität M… gute Englischkenntnisse zwingend erforderlich für den Studienerfolg sind, da das gesamte Studienprogramm, inclusive der Prüfungen, in englischer Sprache absolviert wird. Ein vorbereitender Englischkurs erhöht somit die Erfolgschancen eines Studiums an der Universität Maastricht und ist in diesem Sinne als empfehlenswert anzusehen.” Aus der ebenfalls vorgelegten Aufnahmebestätigung der Universität vom 23.01.1998 (Bl. 181 der Kindergeldakte), die in englischer Sprache abgefaßt ist, ergibt sich, daß der Sohn der Klägerin zu dem englischsprachigen „Programme of Economics” zugelassen ist.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Einspruchsbescheid vom 25.03.1998 hielt der Beklagte an der Auffassung fest, der Sprachkurs in England könne nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, da er für die Aufnahme des Studiums an der Universität Maastricht nicht zwingend vorgeschrieben sei.

Mit ihrer am 24.04.1998 erhobenen Klage hielt die Klägerin dem entgegen, ihr Sohn sei, um überhaupt das Studium sinnvoll aufnehmen zu können, dringend auf die Absolvierung des Sprachkurses angewiesen. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Sprachkurs zwingend für den Studiengang vorgeschrieben sei, vielmehr reiche es aus, wenn die Bildungsmaßnahme wie im Streitfall von der Universität dringend empfohlen werde.

Mit Schriftsatz vom 22.09.1998 hat sie eine weitere Bescheinigung der ökonomischen Fakultät der Universität M… vom 14.09.1998 vorgelegt.

Danach wird das gesamte Studium (Vorlesungen wie auch Gruppenunterricht) in englischer Sprache durchgeführt, wofür „sehr gute Englischkenntnisse erforderlich” sind; „wir empfehlen deswegen vor dem Studiumbeginn einen längeren Auslandsaufenthalt zu machen, um die Sprache dort intensiv zu lernen, da die Schulkenntnisse im allgemeinen nicht ausreichend sind” (Bl. 18 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagen zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.1997 und des Einspruchsbescheids vom 25.03.1998 Kindergeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verweist auf die Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen zum Familienlastenausgleich vom 09.04.1998 (BStBl I 1...

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