Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Schläuchen

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zur Tarifierung von Schläuchen in die Position 3917 3300 90 0.
  2. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, geht nach der allgemeinen Vorschrift 3 lit. a) die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Position mit der allgemeineren Warenbezeichnung vor.
 

Normenkette

ZK Allgemein

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen VII B 137/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Schläuchen.

Unter dem 28.12.2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Verbindungs-/Absaug-Schläuche bzw. sterile Verbindungsschläuche. Dem Antrag lag u. a. eine Warenprobe an.

Am 02.02.2006 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft und reihte die Ware in die Codenummer 3917 3300 90 0 ein. Die Ware wird dabei wie folgt beschrieben: Verbindungsschlauch, Ergebnis der Untersuchung einer Warenprobe: in einer Einzelverpackung wurde ein transparenter (leichte Lilafärbung), leicht geriffelter, biegsamer Schlauch mit Anschlussstücken vorgelegt. Nach dem IR-Spektrum besteht der Schlauch aus weichgemachtem Polyvinylchlorid.

Am 01.03.2006 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meint, die Ware sei als Katheter in die Position 9018 3900 00 einzureihen. Die Einreihung als Schlauch werde der Ware nicht gerecht. Sie sei steril und damit erkennbar für eine medizinische, chirurgische Verwendung bestimmt. Auch sei nicht beachtet worden, dass die Wareneinheit aus einem Trichter, einem Fingertip und einem Schlauch bestehe. Sie befinde sich in einer zugeschweißten Einzelverpackung. Am Anfang der Einheit befinde sich 15,3 cm langer spezielle geformter steriler Trichter mit einer speziellen Farbenkodierung für die Aufnahme des Katheters; das Außenkaliber des Trichters betrage 15 mm. Fest verbunden mit diesem Trichter sei ein steriler Schlauch, an dessen hinterem Ende sich mit diesem fest verbunden ein steriler Fingertip zum Anschluss des Katheters und der kompletten Einheit an eine medizinische Absaugpumpe befinde. Die Einheit diene als Teil eines Absaugkatheters der Verlängerung des Katheters, dem Verbinden mit der Absaugpumpe und damit dem Absaugen und dem Transport von Körpersekreten. Bereits durch die sterile Verpackung sei die ausschließliche Verwendung für medizinische, chirurgische Zwecke erkennbar. Es handele sich um ein Teil oder Zubehör, dass erkennbar für Waren des Abschnitts XVIII bestimmt sei. Katheter seien nach dem Wortlaut in die Position 9018 einzureihen. Nach den Erläuterungen 121.0 und 122.0 zu Position 9018 gehörten auch Teile von Apparaten der Position 9018 zu dieser Position. Es lägen auch keine Ausnahmen nach den Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90 vor. Es handele sich nicht um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, da sie steril seien. Eine Einreihung in die Position 3917 scheide aus, zumal die Position 9018 als die genauere vorgehe.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2006 zurück. Bei der Ware handele es sich nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen um einen Schlauch aus Kunststoff mit von der Klägerin als Trichter und Fingertip bezeichneten Verbindungsstücken. Der Schlauch entspreche der Definition der Anmerkung zu Kapitel 39. Eine Einreihung in die Position 9018 über Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 komme ebenfalls nicht in Betracht, da Voraussetzung für die Einreihung des Schlauches als Teil eines Katheters in die Unterposition 90183900 sei, dass es sich dabei um ein Teil handele, dass erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für einen Katheter bestimmt sei. An einer derartigen Erkennbarkeit fehle es vorliegend. Der Umstand dass der Schlauch steril verpackt sei, ändere nichts an den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen des Schlauchs und sei daher nicht einreihungsrelevant.

Mit ihrer am 11.01.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Ware müsse in die Position 9018 eingereiht werden. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die streitigen Verbindungsschläuche würden aus medizinischem PVC hergestellt und seien sterile Medizinprodukte der Klasse II a. Sie würden in der Anästhesie bzw. Chirurgie als Verbindung zwischen einer medizinischen Absaugpumpe und einem sterilen Absaugkatheters eingesetzt. Mit dem sterilen Absaugkatheter würden während einer Operation Körpersekrete abgesaugt. Die Erkennbarkeit im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 ergebe sich bereits daraus, dass die Waren einzeln steril verpackt seien. Katheter seien zudem in der Position 9018 ausdrücklich genannt. Die Verbindungsschläuche seien Teile bzw. Zubehör von Kathetern bzw. von Absaugpumpen. Der durchschnittliche Betrachter könne sicher erkennen, dass es sich um ein steriles Teil oder Zubehör für Waren der Position 9018 handele, welches medizinischen und chirurgischen Zwecken diene. Jedenfalls sei der Schlauch als Ware des Kapitels 90 erkennbar (Anmerkung 2 c) ...

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