Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anerkennung des Gesichtspunktes der Fehlertoleranz im Ausfuhrerstattungsrecht; ein sogenannter Ausreißer begründet ausfuhrerstattungsrechtlich keine Unregelmäßigkeit.

 

Normenkette

ZK Art. 70 Abs. 1, Art. 71; EWGV 1538/91 Art. 7 Abs. 3-4, 6; EGV 2457/97 Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen VII R 35/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe.

Mit Ausfuhranmeldung von 22.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt HZA 2.057 Kartons "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Hauptzollamt HZA jeweils drei Geflügelkörper als Untersuchungs- und Rückstellprobe (vgl. Niederschriften über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 22.11.2000, Bl. 11 ff der Sachakte) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.

In ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 11. und 13.12.2000 sowie 29.1.2001 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg fest, dass von den sechs untersuchten Geflügelkörpern ein Geflügelkörper im Hinblick auf Kielfedern an den Flügeln nicht gerupft gewesen sei und deshalb nicht unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 eingereiht werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 11. und 13.12.2000 sowie 29.1.2001 Bezug genommen.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von DM 7.214,66 und lehnte die Gewährung von Erstattung für eine Teilmenge von 3.513,20 kg (= 16%) ab. Außerdem setzte es gegenüber der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie eine höhere als ihr tatsächlich zustehende Erstattung beantragt habe, eine Sanktion in Höhe von insgesamt DM 793,09 fest - in dem Betrag von DM 793,09 ist auch eine Sanktion in Höhe von DM 105,96 enthalten, die einen Abzug hinsichtlich des Gesamtnettogewichtes betrifft, weil das Gewicht für die Verpackungen und Folien nicht vollständig in Abzug gebracht worden war -, die es mit dem Ausfuhrerstattungsbetrag sogleich verrechnete. In ihrem gegen den Bescheid vom 30.3.2001 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Bemusterung nicht repräsentativ gewesen sei und dass die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 widersprächen, die bei der industriellen Herstellung und Vermarktung von Geflügelschlachtkörpern zu beachten seien. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 unter Hinweis darauf zurück, nach Art. 5 Abs. 4 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse in der Ausfuhranmeldung die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten sein. Nach den Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe die Klägerin indes teilweise ein nicht erstattungsfähiges Erzeugnis unter Zollkontrolle gestellt. Für die Einreihung der ausgeführten Erzeugnisse seien allein die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt maßgeblich. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 18.6.2001 zur Post gegeben worden ist, Bezug genommen.

Mit ihrer am 19.7.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass die gezogenen Proben nicht repräsentativ seien. Im Übrigen verweist sie darauf, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Erzeugnissen um Geflügelschlachtkörper der Handelsklasse A gehandelt habe. Die für diese Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 maßgeblichen Anforderungen und Toleranzen habe sie eingehalten.

Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Teilablehnungsbescheides vom 30.3.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 1.12.2000 Ausfuhrerstattung für weiteren 3.513,20 kg Geflügelfleisch zu gewähren; 2. den Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 hinsichtlich der Festsetzung einer Sanktion insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag in Höhe von DM 105,96 übersteigt.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin...

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