Entscheidungsstichwort (Thema)

Hemmung der Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach § 7 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

Vollziehung der Untersagungsverfügung nach § 7 StBerG durch Einspruch gehemmt

 

Normenkette

AO § 361 Abs. 4; StBerG §§ 7, 164a Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger ist Leiter der Beratungsstelle ... Lohnsteuerhilfeverein e.V. (L) in der X-Straße in Hamburg. Die Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) hat mit Verfügung vom 15.9.1999 die Schließung dieser Beratungsstelle angeordnet, weil der Kläger die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht erfülle. Den Einspruch des Vereins vom 4.10.1999 hat die OFD mit Entscheidung vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 361 Abs. 4 Satz 2 AO war jedenfalls am 29.11.1999 noch nicht erlassen worden.

Mit Verfügung vom 23.9.1999, dem Kläger am 25.9.1999 zugestellt, untersagte der Beklagte dem Kläger nach § 7 Abs. 1 StBerG bestimmte Arten von Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen, u.a. die Stellung von Fristverlängerungsanträgen. Für jeden Fall der Nichtbeachtung drohte er ein Zwangsgeld von 5.000 DM an. Als zulässiger Rechtsbehelf war die Beschwerde angeführt. Im Einzelnen wird auf die Verfügung Bezug genommen. Der Kläger legte am 28.9.1999 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Mit Entscheidung vom 21.12.1999, am 23.12.1999 zugestellt, wies der Beklagte den Einspruch gegen die Unterlassungsverfügung als unbegründet zurück. Der Kläger erhob dagegen keine Klage. Vielmehr legte er unter dem 28.12.1999 ausdrücklich erneut Einspruch ein.

Am 29.9.1999 hatte der Kläger für Herrn R und für Herrn B Fristverlängerungsanträge für die Einkommensteuererklärung 1998 gestellt. Die Anträge sind auf einem Formular des Vereins gestellt, wobei als Beratungsstelle X-Straße angeführt ist. Die Beratung wird jeweils für "Unser Mitglied" beantragt. Die Unterschrift des Klägers steht neben dem Namen des Vereins.

Am 12.10.1999 setzte der Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld von je 5.000 DM, zusammen 10.000 DM wegen der Fristverlängerungsanträge fest. Der Kläger legte am 15.10.1999 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Er wies auf die hemmende Wirkung nach § 361 Abs. 4 Satz 1 AO hin. Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 15.12.1999 ab. Er führte eine Kontenpfändung durch.

Mit Entscheidung vom 27.12.1999 wies der Beklagte den Einspruch wegen Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Höhe führte er aus, dass ein jeweils geringerer Zwangsgeldbetrag wirkungslos bleiben würde und somit zur Durchsetzung untauglich wäre.

Mit der Klage vom 6.1.2000 macht der Kläger geltend: Durch die Rechtsbehelfseinlegung sei die Vollziehung gehemmt gewesen. Im übrigen sei nicht er, sondern der Lohnsteuerhilfeverein steuerberatend tätig geworden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 12.10.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.12.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht die Untersagungsverfügung nicht durch die Rechtsbehelfseinlegung gehemmt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Dem Senat haben ein Hefter des Beklagten betreffend Untersagung und drei Rechtsbehelfsakten betreffend Untersagung, Zwangsgeld und Ablehnung AdV vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 12.10.1999, mit dem gegen den Kläger ein Zwangsgeld von insgesamt 10.000 DM festgesetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mit der Festsetzung von Zwangsgeld hat der Beklagte die Untersagungsverfügung vom 23.9.1999 vollzogen, obwohl die Vollziehung infolge des Einspruchs des Klägers gehemmt war. Der Kläger hat durch die Stellung von Fristverlängerungsanträgen gegen diese Untersagungsverfügung ohnehin nicht verstoßen, da er die Anträge im Namen des Vereins gestellt hat. Die Höhe des Zwangsgeldes wäre im übrigen ermessenswidrig.

Mit der Festsetzung von Zwangsgeld hat der Beklagte die Untersagungsverfügung vom 23.9.1999 vollzogen. Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bedeutet das Gebrauchmachen von seinen Wirkungen (BFH Urteil vom 31.8.1995 VII R 58/94, BStBl II 1996, 55). Die Zwangsgeldfestsetzung diente der Durchsetzung des verfügten Unterlassungsanspruchs. Die Vollziehung war jedoch aufgrund des Einspruchs des Klägers nach § 164 a Abs. 1 StBerG i.V.m. § 361 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt. Ohne Belang ist, dass nach Erlass der Zwangsgeldfestsetzung der Einspruch mit Entscheidung vom 21.12.1999 zurückgewiesen worden ist und der Kläger dagegen keine Klage erhoben hat. Dadurch wird die zur Zeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehende Hemmung nicht rückwirkend beseitigt.

Nach § 361 Abs. 4 Abs. 1 AO wird durch die Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung die Vollziehung des angefochtenen Verwal...

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