Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung für gemeinnützige Schifffahrt

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die EG-EnergieRL fordert keine Energiesteuerbefreiung für gemeinnützige Schifffahrt; das deutsche EnergieStG enthält keine solche Befreiung.
  2. Private nichtgewerbliche Schifffahrt ist auch die Schifffahrt eines Vereins für gemeinnützige Zwecke.
 

Normenkette

EnergieRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 1, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Unterabs. 2, Art. 24 Abs. 1; EnergieStG § 21 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a); EnergieStV § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 60 Abs. 3 Nrn. 1-2, 6, Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen VII B 15/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Energiesteuerbefreiung für Bunkeröl.

I.

  1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde 1970 gegründet. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und Ausbildung, insbesondere in der so genannten Dritten Welt. Der Kläger betreibt satzungsgemäß Überseeschiffe und kauft und verkauft oder verschenkt Bücher. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger gemeinnützige Zwecke. Vor seiner Umbenennung im Jahr 2008 führte der Kläger den Namen "A e.V.".
  2. Der Betrieb der Schiffe wird von der Organisation "B" wie folgt beworben:

    "B möchte in Zusammenarbeit mit bestehenden Kirchen / christlichen Gemeinden Menschen ins Nachdenken über Gott und seinen Sohn Jesus Christus bringen und eine Veränderung im Leben einzelner sowie der Gesellschaft bewirken."

    "... Über Jahrzehnte hinweg befuhren die B-Schiffe die Weltmeere, um Menschen in Not zu helfen, Christen zu motivieren, junge Menschen zu schulen und die Gute Nachricht der Liebe Gottes weiterzugeben. Noch heute berühren die Schiffe die Leben vieler Menschen. Durch das Zusammenleben und -arbeiten der internationalen Schiffsmannschaft stellen sie Gottes Liebe überzeugend dar."

    "Die B-Schiffe, die für ihre schwimmenden Buchmärkte bekannt sind, haben über 1.100 Häfen in mehr als 140 Ländern besucht. Über 35 Millionen Menschen wurden an Bord willkommen geheißen. Die Besucher können aus einer Vielzahl von über 7000 Buchtiteln auswählen, die eine große Spannbreite an Themen abdecken. Die Bücher sind häufig für den Bruchteil ihres Wertes zu erwerben, sodass sie auch Menschen mit einem geringen Einkommen erwerben können. Schon viele Schulen, Büchereien, Universitäten und Kirchen in Entwicklungsländern haben durch die Gabe von Buchspenden profitiert.

    Menschen, deren Leben von Armut geprägt ist, fehlt oftmals eine Grundausbildung und Gesundheitsfürsorge. Die Mitarbeiter der B-Schiffe konnten weltweit in einer Vielzahl von Hilfsprojekten tätig werden - einschließlich des Baus von Waisenhäusern und Unterkünften für die Opfer von Naturkatastrophen, sowie der Verteilung von Medikamenten, Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern.

    In einer Welt voller Unsicherheiten finden Menschen nur in der persönlichen Beziehung zu Gott wahre Hoffnung. In den verschiedenen Ländern erzählen die ehrenamtlich tätigen Besatzungsmitglieder diese Gute Nachricht der Hoffnung den Menschen, denen sie begegnen.

    Ein Sinn im Leben bringt Hoffnung. In den auf dem Schiff angebotenen Trainingsprogrammen entdecken die Besatzungsmitglieder ihre Gaben und bauen sie aus. Für viele ist diese Zeit ein bedeutender Schritt, um Gott vollzeitlich zu dienen."

  3. In den angelaufenen Häfen kommen Besucher auf die Schiffe. Die Schiffteams besuchen ihrerseits im Umland der Häfen Krankenhäuser, Schulen, Waisenhäuser und Gefängnisse. Zum Teil erbringen sie gegenüber Kranken einfache Hilfeleistungen.

II.

Im vorliegenden Fall geht es um Steuerfestsetzung im Zusammenhang mit Treibstoff des klägerischen Schiffs "C".

  1. Die "C", bunkerte am 2. August 2007 in D 350.000 l gekennzeichnete - also unversteuerte - Energieerzeugnisse der Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Seinerzeitiger Heimathafen war E, [Mittelmeerstaat].

    Bei einer zollamtlichen Überprüfung der "C" am 20. September 2007 in F wurde das Vorhandensein des gekennzeichneten Treibstoffs festgestellt. Der Beklagte erließ am 20. Mai 2008 einen Steuerbescheid über Energiesteuer gemäß § 21, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a) Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Höhe von EUR 169.995.

  2. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Beklagten eingegangen am 2. Juni 2008, Einspruch gegen diesen Steuerbescheid (und einen weiteren, nicht mehr streitgegenständlichen Steuerbescheid) ein.

    Der Kläger argumentierte, als Teil seiner satzungsgemäßen Arbeit betreibe er mit den Schiffen eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit, den Verkauf von allgemeinbildender Literatur. Die Schiffe seien weltweit unterwegs und zwar gemäß § 60 Abs. 3, 5 EnergieStV zur gewerbsmäßigen Beförderung von Sachen und zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Der Kläger betreibe mit dem Bücherverkauf als Teil der satzungsgemäßen Zielsetzung einen Zweckbetrieb; der Verkauf der Bücher erfolge in Gewinnerzielungsabsicht. Transport und Verkaufangebot der Bücher an Bord der Schiffe bildeten ein integriertes Wirtschaftsmodell und wären sep...

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