Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauptzollamtsanweisung an Molkerei mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anweisung des Hauptzollamts an die Molkerei, die von einem Milcherzeuger gelieferte Milch einem anderen Milcherzeuger zuzurechnenden und auf dessen Referenzmenge zu buchen, stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar.

Die durch die Anmeldung der Abgabe durch den Käufer bewirkte Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Milcherzeuger stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 9 Buchst. c; MGV § 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer Erzeuger bestimmter Milchmengen ist.

Der Kläger ist Inhaber einer Referenzmenge und pachtete in den Monaten Februar und März 2002 Produktionseinheiten (Milchviehstall und Milchviehherde) auf den Betrieben der K GbR, des S sowie der M.

Mit den Verpächtern S und M hat der Kläger jeweils Nutzungsverträge über die Überlassung eines Milchviehstalles einschließlich aller Betriebseinrichtungen, Nutzungsverträge über die Überlassung eine Milchviehherde, Geschäftsbesorgungsverträge sowie Lieferverträge über die Lieferung von Grundfutter für Milchkühe geschlossen. Mit dem Landwirt S ist zudem ein Vertrag über Nebenabreden geschlossen worden. Die mit K geschlossenen Verträge sind vom Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Die Nutzungsverträge über die Überlassung eines Milchviehstalles regeln u.a. in §§ 3, 4 die Nutzungsentschädigung einschließlich der Nebenkosten. Nach § 5 gehen nutzungsbedingte Reparaturen während der Nutzungsperiode zu Lasten der Pächter. In § 11 vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, sofern Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, wobei Leistung und Gegenleistung als gleichgewichtig gelten, wenn die Nutzungsentschädigung aus den Vereinbarungen und der Ertrag sich im Verhältnis 1 zu 0,8 bewegen.

Die Nutzungsüberlassungsverträge hinsichtlich der Herde regeln die Überlassung von Milchkühen, für die nach § 3 von den Pächtern eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Die mit der Nutzung verbundenen Kosten fallen nach § 4 den Pächtern zu. In § 14 vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, sofern Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, wobei Leistung und Gegenleistung als gleichgewichtig gelten, wenn die Nutzungsentschädigung aus den Vereinbarungen und der Ertrag sich im Verhältnis 1 zu 0,8 bewegen.

Mit den Geschäftsbesorgungsverträgen wird in § 1 die komplette Versorgung einer Milchviehherde auf den jeweiligen Verpächter übertragen. Nach § 4 haften die Verpächter für alle mit dem Auftrag verbundenen Risiken, insbesondere für Schäden an der Herde, die einer nicht ordnungsgemäßen Auftragserledigung zuzuschreiben sind, wobei als Schäden infolge der mangelhaften Auftragserledigung insbesondere gelten, wenn sich die durchschnittliche Milchleistung der Herde während der Beauftragung um mehr als 10% verschlechtert und ein überdurchschnittlicher Herdenausfall zu verzeichnen ist. Nach § 6 unterliegt der Auftragnehmer (der jeweilige Verpächter) keinerlei Weisungen des Auftraggebers (des Klägers als Pächters). § 9 sieht eine Entschädigung vor.

In den Lieferverträgen verpflichten sich die Verpächter, dem Pächter das Futter zu liefern.

In dem mit S geschlossenen weiteren Vertrag über Nebenabreden zu den Nutzungsüberlassungsverträgen wird in § 2 definiert, dass Leistung und Gegenleistung dann als gleichgewichtig angesehen werden, wenn der Gewinn des Pächters mindestens 80% der vereinbarten Nutzungsentschädigung beträgt. Sollte der Gewinn des Pächters mehr als 5% von der Gewinnkennzahl (80% der vereinbarten Nutzungsentschädigung) abweichen, werden Leistung und Gegenleistung als ungleichgewichtig angesehen, eine Anpassung, für die eine bestimmte Formel festgelegt wird, ist vorzunehmen.

Im Verlauf geht der Beklagte davon aus, dass der Kläger mit der K GbR Verträge geschlossen hat, die den mit S geschlossenen Verträgen entsprechen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Bei einer Besichtigung der Höfe K und S wurde festgestellt, dass Herr K auf dem Hof K und Herr S auf dem Hof S melkten. Beide hatten die eigene Milcherzeugung eingestellt und gaben an, ihre Herden, Ställe und Milcheinrichtungen an den Kläger verpachtet zu haben. Aufgrund diverser Verträge seien sie mit allen Aufgaben betraut, die im Zusammenhang mit der Milchproduktion anfielen.

Aufgrund seiner Feststellungen ging der Beklagte davon aus, dass die Milcherzeugereigenschaft nicht auf den Kläger übergegangen sei. Im Februar 2002 setzte er die beteiligten Molkereien hiervon in Kenntnis und wies sie an, die vom Kläger als Pächter gelieferte Milch auf die Verpächter K, M und S umzubuchen. Mit Schreiben vom 7.8.2002 stellte er gegenüber den Molkereien erneut klar, dass die auf den Pachthöfen gemolkene Milch nicht dem Kläger anzurechnen sei, weil ihm die Milcherzeugereigenschaft für die Dauer der Pacht nicht zuerkannt werden könne. In der Abgabenanmeldung der Molkerei vom 19.7.200...

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