Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.02.1993; Aktenzeichen 2 BvR 1753/89)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei Zahlung von Währungsausgleich Deutschland der Nachweis der Ausfuhr aus dem Bundesgebiet ausschließlich durch Kontrollexemplare (KE) zu erbringen oder ob insoweit die Vorlage von Ersatzdokumenten ausreichend ist.

Die Klägerin führte in den Jahren 1981 und 1982 in zahlreichen Einzelpartien Rindfleisch verschiedener Angebotsformen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland, Frankreich und Großbritannien aus. Mit zahlreichen Einzelanträgen begehrte die Klägerin unter Angabe der jeweils erteilten KE den entsprechenden Währungsausgleich Deutschland.

Nachdem in den hier streitigen Fällen die betreffenden KE nicht beim Beklagten eingegangen waren, forderte dieser die Klägerin jeweils auf, sich um den Verbleib der Original-KE zu kümmern und, falls erforderlich, Duplikate der KE mit nachträglichen Ausgangsvermerken vorzulegen. Da innerhalb der Ausschlußfristen von sechs bzw. zwölf Monaten weder die Originale noch die Duplikate der KE mit den Bestätigungen der Ausgangszollstellen beim Beklagten eingingen, lehnte er die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen (WAB) mit folgenden Bescheiden ab:

Bescheid vom

WAB

Rb-Nr.

1.)

11.05.1982

… DM

547/82

2.)

11.10.1983

… DM

845/83

(I a)

3.)

11.10.1983

… DM

845/83

(I b)

4.)

14.11.1983

… DM

908/83

5.)

14.11.1983

… DM

910/83

6.)

14.11.1983

… DM

911/83

7.)

14.11.1983

… DM

912/83

8.)

14.11.1983

… DM

913/83

9.)

14.11.1983

… DM

892 + 914/83

10.)

24.11.1983

… DM

907/83

11.)

24.11.1983

… DM

909/83

12.)

24.11.1983

… DM

929/83

13.)

26.01.1984

… DM

109/84.

Im Rahmen der hiergegen gerichteten Einsprüche legte die Klägerin für einen Teil der Ausfuhren unbestätigte Duplikate der KE sowie weitere Unterlagen zum Nachweis der jeweiligen Einfuhren in den Bestimmungsländern vor, deren ersatzweise Anerkennung sie beantragte. Der Beklagte blieb bei seiner Auffassung, die Ausfuhr könne ausschließlich durch den Ausgangsvermerk der jeweiligen Zollstelle auf den KE nachgewiesen werden; Ersatzunterlagen seien nicht vorgesehen. Er wies deshalb die Einsprüche der Klägerin jeweils als unbegründet zurück.

Im einzelnen handelte es sich um folgende Entscheidungen:

Einspruchsentscheidung vom:

der Klägerin zugestellt am:

Rb-Nr.:

1.)

19.04.1984

25.04.1984

547/82

2.)

19.03.1984

22.03.1984

845/83

(I a)

3.)

05.03.1984

07.03.1984

845/83

(I b)

4.)

27.03.1984

28.03.1984

908/83

5.)

04.04.1984

05.04.1984

910/83

6.)

12.03.1984

14.03.1984

911/83

7.)

20.03.1984

26.03.1984

912/83

8.)

06.03.1984

09.03.1984

913/83

9.)

23.03.1984

29.03.1984

892 + 914/83

10.)

21.03.1984

26.03.1984

907/83

11.)

26.03.1984

28.03.1984

909/83

12.)

16.03.1984

19.03.1984

929/83

13.)

07.03.1984

12.03.1984

109/84.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ablehnungsbescheide sowie die entsprechenden Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.

Mit ihren jeweils fristgerecht erhobenen Klagen trägt die Klägerin im wesentlichen vor:

Der Beklagte lehne zu Unrecht die Anerkennung von Ersatzdokumenten für die abhanden gekommenen KE ab. Sowohl in der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 als auch der nachfolgenden Verordnung (EWG) Nr. 1371/81, die für die Streitfälle jeweils zugrunde zu legen seien, sei die Vorlage von Ersatzdokumenten ausdrücklich vorgesehen. Sie werde in ihrer Rechtsauffassung bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.01.1986, Rs. 266/84, auf dessen Ausführungen sie ausdrücklich Bezug nehme. Aus den Grundgedanken dieses Urteils und den Ausführungen des Generalanwalts in dieser Sache ergebe sich, daß der Verlust eines KE im Bereich der Zollverwaltungen nicht dazu führen dürfe, daß der Exporteur mit dem Verlust seines Anspruchs auf Währungsausgleich bestraft würde. Zumindest müsse dann, wenn die Vorlage von Ersatzdokumenten nicht zugelassen sei, höhere Gewalt anerkannt werden, wenn die KE im Bereich der Zollverwaltung verloren gingen.

Dies könne allerdings nicht nur zur Folge haben, daß sich die Ausschlußfrist von 12 Monaten nur verlängere, sondern beinhalte auch die Anerkennung von Ersatzdokumenten. Nur eine solche Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 VO (EWG) 1371/81 sei systemgerecht und entspreche den Grundgedanken des EuGH-Urteils vom 22.01.1986. Es sei nicht vertretbar, dieses Urteil auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Zahlung des Währungsausgleichs gemäß Art. 2 a VO (EWG) 974/71 abgewickelt werde. Vielmehr beinhalte das Urteil allgemeine Grundgedanken zur Anerkennung von Ersatzdokumenten bei Verlust eines KE.

Die hier aufgetretenen Probleme seien nicht in ihrer eigenen Sphäre begründet, sondern beruhten auf den Verfahrensweisen der Zollverwaltung. Zum einen werde der Verlust eines KE erst sehr spät bekannt; meist könne sie dann nicht mehr die Ausgangszollstelle ermitteln; selbst wenn ihr dies gelinge, sei es oft nicht mehr möglich, den Nachweis ...

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