Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

 

Leitsatz (amtlich)

Wasserpfeifentabak im Sinne von § 3 Abs. 2 TabStG unterliegt auch dann der Tabakbesteuerung, wenn sein Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Einfuhr zwar mehrere Jahre überschritten ist, sich aber keine Zweifel an seiner Eignung zum Rauchen im Sinne von § 2 Abs. 3 TabStG ergeben.

 

Normenkette

EWGVO- 2913/92 Art. 220; ZK Art. 220; TabStG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.04.2009; Aktenzeichen VII B 243/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.

Die Klägerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt mit Partiewaren alle Art, die überwiegend in Europa keine Verwendung finden und von ihr in außereuropäische Länder verkauft werden.

Eine Prüfung durch den Beklagten bei der Klägerin im Zeitraum vom 1.3.2004 bis 31.12.2006 ergab gemäß Bericht vom 11.10.2007 u.a., dass die Klägerin im November 2004 Wasserpfeifentabak von äußerst geringer Qualität bezogen hat, der am 7.12.2004 in das Zolllagerverfahren abgefertigt worden ist. Am 20.4.2005 wurde die Ware (345 Kartons mit je 24 Dosen à 200 g) von der Klägerin als Anmelderin unter Angabe der Warennummer 2401 2090 90 als anderer Tabak, Wasserpfeifentabak, ohne Beschau in den freien Verkehr überführt. Zunächst wurde keine Tabaksteuer erhoben. Ein von der Klägerin zur Verfügung gestelltes Muster, von dem sie später behauptete, es stamme nicht aus der streitgegenständlichen Partie, wurde seitens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) untersucht. Im Einreihungsgutachten heißt es, es handele sich um 195 g feuchte, stark gestoßene, zusammenklumpende, aromatisch (fruchtig süß) riechende, rötlich-braune Pflanzenteile groben Zuschnitts. Derartige Erzeugnisse würden als Wasserpfeifentabak aus Tabakersatzstoffen von der Unterposition 2403 1010 erfasst. Das Erzeugnis lasse sich nach seiner Beschaffenheit in üblicher Weise in einer Wasserpfeife rauchen. Weiter heißt es: "Im Hinblick auf lebensmittelrechtliche Untersuchungen (vorläufiges Tabakgesetz und § 1 i.V. mit Anlage 1 der TabakVO) bitte ich ggf. die örtlich und sachlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten."

In den Anlagen zum Prüfbericht finden sich Schreiben der Klägerin, wonach die Ware "in 1998 verfallenen" bzw. "um viele Jahre abgelagert" sei, niemand habe mehr eine Verwendung für sie gehabt. Weiter findet sich eine Rechnung des Großhandels Axel Schultz an die Klägerin über 345 Kartons à 24 Gläser à 200 g Wasserpfeifentabak zum Pauschalpreis von 300 €.

Nach dem Gutachten der ZPLA nahm der Beklagte an, dass es sich bei dem Wasserpfeifentabak um einen Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes handele und erhob mit Bescheid vom 22.11.2007 Tabaksteuer in Höhe von 45.919,18 € nach, wobei zu erstattender Zoll in Höhe von 230,70 € angerechnet wurde. Dabei ging er von der Auskunft der zentralen Steuerzeichenstelle aus, wonach der durchschnittliche Kleinverkaufspreis für den Monat April 2005 je Kilogramm Pfeifentabak 98,225776 € betragen habe.

Am 28.11.2007 legte die Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid Einspruch ein.

Dem Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.11.2007 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.3.2008 teilweise abgeholfen, indem die Tabaksteuerschuld auf 30.150,26 € herabgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich um rauchbaren Tabak, so dass Tabaksteuer geschuldet werde. Ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex komme mangels Vorliegens eines aktiven Irrtums nicht in Betracht. Jedoch sei die Steuerschuld zu reduzieren, weil die Ware mit einem Mangel behaftet gewesen sei und ein Kleinverkaufspreis nicht habe ermittelt werden können. Der durchschnittliche Kleinverkaufspreis für Wasserpfeifentabak belaufe sich nach Angaben der zentralen Steuerzeichenstelle auf 10,20 €/200 g, also 51 €/kg. Dass der Tabak jedoch erst nach weiteren Bemühungen des Konsumenten geraucht werden könne, müsse beim Kaufpreis Berücksichtigung finden, so dass ein Abschlag von 50% auf den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis angemessen sei. Daher werde von einem Kleinverkaufspreis von 5,10 €/200 g, also 25,50 €/kg ausgegangen. Für die Menge von 1.699,2 kg ergebe sich daher eine Tabaksteuerschuld von 30.150,26 € (abzüglich durch Aufrechnung getilgter 230,70 € = 29.919,56 €). Von den ursprünglich festgesetzten 45.919,18 € würden daher 15.768,92 € erlassen. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Mit ihrer am 29.4.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie zunächst aus, es habe sich um eine überlagerte Partie mit Herstellungs- oder Abpackdatum 1991 und Verfallsdatum 1998 gehandelt, die sie zum Preis von 300 € in der Absicht, sie für andere Zwecke zu verwenden bzw. gegebenenfalls zu entsorgen, erworben habe. Bei dem Tabak habe es sich um eine Zugabe zum ...

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