Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

 

Leitsatz (amtlich)

Hinsichtlich der Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV kommt es entscheidend darauf an, dass der Mineralölhändler den Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab der letzten Belieferung gerichtlich verfolgt. Ist dies geschehen, kommt es auf Einzelheiten der vorangegangenen privatschriftlichen Mahnschreiben nicht an (hier Einschaltung eines Inkassodienstes unter erneuter Fristsetzung) - vgl. BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die bei der Warenempfängerin ausgeblieben ist.

Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Am 30.6.2002 lieferte sie zwei Partien Mineralöl (11.945 Liter) unter Eigentumsvorbehalt an die Firma A GmbH in B. Hierfür stellte sie insgesamt 24.317,80 DM mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen in Rechnung. Die Warenempfängerin zahlte nicht, die Bankabbuchung wurde am 25.7.2000 zurück belastet.

Mit Schreiben vom 2.8.2000 mahnte die Klägerin die Warenempfängerin und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 7.8.2000. Mit Schreiben vom 8.8.2000 mahnte die Klägerin, nachdem kein Zahlungseingang erfolgte, erneut, setzte eine Frist bis zum 11.8.2000 und kündigte für den Fall, dass kein Zahlungseingang verbucht werden könne, den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides an. Als auch diese Mahnung erfolglos blieb, gab sie die Forderung am 14.8.2000 zur gerichtlichen Verfolgung an das Inkassounternehmen C ab, das der Warenempfängerin mit Schreiben vom 17.8.2000 eine weitere Frist bis zum 24.8.2000 setzte und gerichtliche Maßnahmen für den Fall androhte, dass die gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten werde. Nachdem auch diese Frist erfolglos verstrichen war, beantragte das Inkassounternehmen am 25.8.2000 einen Mahnbescheid und am 9.10.2000 einen Vollstreckungsbescheid. Schließlich wurde - ergebnislos - ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

Mit Schreiben vom 17.12.2001 beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 3.139,50 DM.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.8.2002 abgelehnt, nachdem die Oberfinanzdirektion Hannover entschieden hatte, dass die erforderliche gerichtliche Geltendmachung erst 14 Tage nach dem fruchtlosen Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist erfolgt sei und sich dieser Frist daher nicht unmittelbar angeschlossen habe.

Der Einspruch der Klägerin vom 5.9.2002 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 20.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie verfüge über ein gestrafftes und den Anforderungen des BFH entsprechendes Mahnsystem. Wegen der Einschaltung des Inkassounternehmens habe sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zunächst aufschieben dürfen. Nach Ablauf der letzten Frist am 24.8.2000 sei das Mahnverfahren dann unmittelbar eingeleitet worden. Der Mahnbescheid sei 56 Tage nach der letzten Belieferung und damit innerhalb der vom BFH vorgegebenen zwei Monate beantragt worden. Das Mahnverfahren sei auch nicht durch die Einschaltung des Inkassobüros unterbrochen worden, vielmehr verstärke die Einbeziehung eines Inkassobüros das Beitreibungssystem.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.8.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2002 zu verpflichten, ihr 1.605,20 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, streitig sei allein die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung. Die gerichtliche Verfolgung hätte sich unmittelbar im Anschluss an die Fristsetzung der letzten Mahnung anschließen müssen. Die Klägerin habe im Anschluss an die mit Schreiben vom 8.8.2000 gesetzte Frist trotz Androhung, einen Mahnbescheid zu beantragen, die gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs nicht unverzüglich betrieben. Stattdessen habe sie den Vorgang an ein Inkassobüro abgegeben, woraufhin erneut eine Frist gesetzt worden sei. Damit sei das Mahnsystem mit der Folge des Verlustes des Vergütungsanspruchs durchbrochen worden. Die erneute Fristsetzung durch das Inkassobüro habe der Warenempfängerin den Eindruck vermitteln können, dass die Klägerin ihre Forderung nicht konsequent gerichtlich verfolge. Die Besonderheiten des Einzelfalles könnten im Übrigen durchaus auch eine gerichtliche Verfolgung vor Ablauf von zwei Monaten seit der letzten Belieferung erforderlich machen. Dabei sei auch zu bedenken, dass es sich erst um die zweite Kraftstofflieferung an die Warenempfängerin gehandelt habe.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 5.1.2005 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Geric...

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