Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren erfolglos ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3 FGO ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren ein Aussetzungsantrag nach Eingang der Einspruchsbegründung abgelehnt wurde.

 

Normenkette

FGO § 69; EStG § 4 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Der Antragsgegner hatte zunächst die Antragstellerin und ihren inzwischen geschiedenen Ehemann für die Streitjahre 1994 bis 1996 zusammen veranlagt. Nachdem der Ehemann einen Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt hat, hob der Ag diese Bescheide wieder auf und erteilte der Astin unter dem Postaufgabedatum 03.02.2000 für 1994 bis 1996 Einzelveranlagungsbescheide. Absendevermerke für diese Bescheide sind derzeit nicht ersichtlich. Die Astin legte mit Schreiben vom 08.03.2000 lt. Eingangsstempel des Ag am gleichen Tage dort eingegangen, Einsprüche gegen diese Bescheide ein, beantragte Stundung und hilfsweise Aussetzung der Vollziehung. Eine Begründung der Einsprüche sollte nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 09. März 2000 (Bl. 3 Rb-Akte) lehnte der Ag Stundung und Aussetzung der Vollziehung ab. Nach der am 09.04. eingereichten Einspruchsbegründung (Bl. 8 Rb-Akte) wurde der Aussetzungsantrag nicht wiederholt. Unter dem 04.08.2000 erging für 1995 ein Änderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer von 42.381 DM auf 42.105 DM herabgesetzt wurde (Bl. 119 Einkommensteuerakte). Auch dagegen erhob die Astin Einspruch (Bl. 19 Rb-Akte) und beantragte "hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlungsbeträge" zinslose Stundung und hilfsweise Aussetzung der Vollziehung. Die Zahlungsaufforderung des Änderungsbescheides belief sich auf 40.105 DM. Diesen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Stundung lehnte der Ag ebenfalls ab (Bl. 21 Rb- Akte).

Bereits im Einspruchsschreiben vom 08.03.2000 hatte die Astin ausgeführt: Die Bescheide seien ausweislich des Posteingangsstempels erst am 08.02.2000 zugegangen, dies werde ausdrücklich unter das Zeugnis der Mitarbeiterin gestellt, die die Post öffne und mit dem Eingangsstempel versehe. Die Drei- Tages-Fiktion des Zugangs zähle mithin nicht, der Einspruch sei damit fristgerecht. Mit Schreiben vom 08.11. und 14.12.2001 forderte der Ag die Astin unter Bezugnahme auf diesen Vortrag auf, den Zugangszeitpunkt der Bescheide anhand ihres Fristenkontrollbuches nachzuweisen und konkrete Umstände vorzutragen, die auf einen Zugang der Einkommensteuerbescheide nach der Drei- Tage-Frist schließen ließen, sowie hierüber geeignete Nachweise, u.a. Kopien der mit Eingangsstempeln versehenen Steuerbescheide, vorzulegen. Die Astin hat sich hierzu im Einspruchsverfahren nicht mehr geäußert. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Jan. 2002 verwarf der Ag die Einsprüche als unzulässig. Die dagegen erhobene Klage ist beim erkennenden Senat unter dem Az.: V 35/02 anhängig.

Mit der Klageerhebung hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 vom 03.02.2000 bis zur Beendigung des Rechtsstreites auszusetzen.

Sie trägt vor, der Ag habe eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und lediglich Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung gewährt. Die Einsprüche seien rechtzeitig eingelegt worden. Die Steuerbescheide seien erst am 08.02.2000 eingegangen. Wie stets seien auch in diesem Falle die Fristen im Terminkalender ihrer Anwaltskanzlei vermerkt worden, nämlich unter dem 02. März 2002 eine Vorfrist von einer Woche sowie unter dem 09. März 2002 der Fristablauf. Die Astin hat Kopien aus dem Terminkalender vorgelegt, auf die wegen der Eintragungen verwiesen wird (Bl. 12 und 14 FG-Akte).

Die Einsprüche seien somit nicht nur fristgerecht, sondern auch begründet. Das in den Streitjahren bestehende Mietverhältnis mit ihrem jetzigen Ehemann A sei steuerlich zu berücksichtigen. Dass der Vertrag nur mündlich geschlossen worden sei, sei nicht schädlich. Die Mietezahlungen seien erbracht worden, jedoch nicht regelmäßig auf ein Bankkonto, sondern teils durch Überweisung, teils bar, teilweise auch gar nicht. Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel seien zu berücksichtigen. In den Jahren 1994 bis 1996 seien unter ihrem, der Klägerin Namen, durch Herrn A ein Mietshaus in Hamburg-... erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt, renoviert und wieder veräußert worden. Alle Zahlungen seien über ein Konto des Herrn A geflossen, über das sie, die Klägerin, Vollmacht gehabt habe. Insgesamt sei ein Verlust von 123.405,35 DM entstanden. Es sei für die Jahre 1994 folgende fälschlicherweise nicht bilanziert worden. Bilanzen könnten jetzt jedoch nicht mehr erstellt werden. Mit Schriftsatz vom 20.04.2002 macht die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren geltend, die später geleisteten Schadensersatzzahlungen an die Käufer beruhten auf Minderleistungen, für die in den Bilanzen der Streitjahre Rückstellungen hätten gebildet werden müssen.

Der Antragsgegner beant...

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