Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiebesteuerung nach § 21 Abs. 1 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Besteuerung von Energieerzeugnissen gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und im Rahmen einer Überprüfung in den Kraftstofftanks eines in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzten motorisierten Traditionsseglers festgestellt worden sind.

 

Normenkette

EnergieStG § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1-2, § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStV §§ 41, 46 Abs. 2 Sätze 1-2, § 60 Abs. 3, § 110 Nr. 8

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung von Energiesteuerbescheiden.

Der Antragsteller zu 1. betreibt den hochseetauglichen Traditionssegler A, der ... ursprünglich als Frachtsegler in Dienst gestellt und Mitte der 30er Jahre zu einem Küstenmotorschiff umgebaut und mit entsprechenden Treibstoffbehältern ausgestattet wurde. Der Antragsteller zu 2. ist der Schiffsführer. Das Schiff verfügt über 3 Kraftstoffbehälter der Maschinenanlage sowie über 2 Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2000 l. Das Fassungsvermögen sämtlicher Tanks beträgt 13.364 l.

Am 13.09.2010 fand eine Überprüfung des Schiffes statt. Dabei wurden Proben gezogen. Bei den Proben wurde mittels vor Ort durchgeführten Markierstofftests gekennzeichneter Kraftstoff festgestellt. Die Proben bzw. Rückstellproben wurden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung überprüft. In den Untersuchungszeugnissen aus dem Oktober und Dezember 2010 heißt es, der Gehalt an leichtem Heizöl betrage mindestens 5,8 %, 3,6 % bzw. 6,1 %. Der Markierstoff Solvent Yellow 124 sei nach dem harmonisierten Euromarker-Referenzverfahren bestimmt worden.

Mit Steuerbescheid vom 13.09.2010 nahm der Antragsgegner daraufhin den Antragsteller zu 2. wegen Energiesteuer in Höhe von 6.490,89 € in Anspruch. Mit Steuerbescheid vom 25.10.2010 wurde der Antragsteller zu 1. ebenfalls in Anspruch genommen.

Am 04.10.2010 legte der Antragsteller zu 2. Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 13.09.2010 ein. Er meinte, es habe sich um versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt. Das angewandte Untersuchungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen, es entspreche nicht § 110 Nr. 7 bzw. Nr. 8 EnergieStV. Zudem habe er die Untersuchung in einem unabhängigen Labor beantragt. Davon abgesehen hätte markiertes Mineralöl nach § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EnergieStG in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden dürfen, da es sich um ein Wasserfahrzeug der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt handele und das Mineralöl als Kraftstoff verbraucht worden sei. Vermischungen seien auch nach den §§ 47 und 48 EnergieStG zulässig. Hier komme eine Vermischung von zulässigerweise ins Steuergebiet verbrachtem markierten Mineralöl mit im Steuergebiet gekauften Mineralöl in Betracht. Im Steuergebiet selbst sei zum Betrieb der Maschinenanlage nichts anderes als Dieselkraftstoff getankt worden. Weder bei den Heizöltanks noch bei den Maschinentanks handele es sich um Hauptbehälter im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EnergieStG, § 41 Nr. 1 EnergieStV, da die Tanks nicht vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebaut würden. Das Schiff sei ursprünglich ohne Hauptbehälter für Treibstoff gebaut worden, weitere Schiffe desselben Typs seien nicht hergestellt worden, es handele sich um ein Einzelstück. Es könne daher allenfalls die in den Maschinentanks befindliche Menge von 1.290 l besteuert werden. Zudem sei eine unmittelbare Verwendung des in den Heizöltanks befindlichen Mineralöls zum Antrieb des Schiffes technisch nicht möglich. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Heizöl aus den Heizölbehältern nicht ausschließlich bestimmungsgemäß für den Betrieb der Heizung verwendet worden wäre. Insofern könne das Fassungsvermögen der Heizöltanks keinesfalls besteuert werden. Weiter bezieht er sich auf 7 bereits vorgelegte Rechnungen im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010 über die Betankung bei Firmen in H und B. Schließlich hätte auch der Lieferant des Dieselkraftstoffs, die Firma C GmbH in D, in Anspruch genommen werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei die Abgabenfestsetzung ermessensfehlerhaft.

Am 08.11.2010 legte der Antragsteller zu 2. ebenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 25.10.2010 ein. Die Begründung entspricht der des Einspruchs des Antragstellers zu 1. vom 04.10.2010.

Den Einsprüchen wurde mit Einspruchsentscheidungen vom 04.01.2011 abgeholfen, soweit es um das Fassungsvermögen der Heizöltanks geht, und die Steuerschuld auf 4.441,24 € neu festgesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Zugleich wurde die während des Einspruchsverfahrens gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben. Zur Begründung trug der Antragsgegner vor, gekennzeichnetes Mineralöl dürfe nicht zum Betrieb von Wasserfahrzeugen verwendet werden. Da zum Betrieb des Traditionsseglers gekennzeichneter Kraftstoff verwandt worden sei, müsse dieser besteuert werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Antragsteller Kenntnis von der ...

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