Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen – Gewinnerzielungsabsicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – Kommerzielle Zwecke i.S.d. RL 2003/96/EG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein gemeinnütziger Luftsportverein, der im Rahmen seines Gewinne erwirtschaftenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich seinen Mitgliedern gegen Entgelt Flugunterricht erteilt, hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer für das verwendete Flug- und Motorenbenzin, da er im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen handelt.
  2. Das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht steht nicht in Widerspruch zu der unionsrechtlichen Vorgabe der Begünstigung kommerzieller Zwecke.
 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; AO § 14 S. 2, § 52 Abs. 1 S. 1, § 65 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgte nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Klägers wurde insbesondere durch aktiven Luftsport, Förderung luftsportlicher Übungen und Leistungen, die praktische und theoretische Aus- und Weiterbildung von Luftfahrtpersonal, Jugendarbeit, Werkstatt-Tätigkeit und Geselligkeit verwirklicht (§ 1 Abs. 2 der Satzung).

Im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betrieb er u.a. eine luftrechtlich genehmigte Flugschule und vercharterte seine Flugzeuge. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers erwirtschaftete 2009 Gewinne und regelmäßig Totalgewinne, weil er die abgeschriebenen Flugzeuge mit hohem Gewinn weiterverkaufte.

Der Kläger war Halter von fünf Flächenflugzeugen, drei Motorseglern und einem Ultraleichtflugzeug, die er auch seinen Mitgliedern für Privatflüge vercharterte. Zudem führte er Rundflüge mit zahlenden Fluggästen durch.

Der Kläger bildete mit 33 ehrenamtlichen Fluglehrern in seiner Flugschule nur Mitglieder aus. Dabei erhielten eine Motorflug- oder Motorseglerausbildung nur Mitglieder, die zuvor im Segelflug aktiv waren und dort eine fliegerische Ausbildung erhalten hatten. Auf dieser Ausbildung bauten alle anderen Ausbildungen (Motorsegler, Motorflug, Ultraleichtflug, Gleitschirm und Ballonfahrer) auf.

Im Rahmen ihrer Ausbildung mit den o.a. Flugzeugen flogen die Flugschüler das betankte Flugzeug für Übungsflüge gegen Entgelt nur unter ständiger Aufsicht und Kontrolle seiner Fluglehrer.

Am 29.12.2010 beantragte der Kläger für 2009 beim Beklagten die Vergütung von 11.973,34 € Energiesteuer für von ihm im Schulbetrieb verwendetes Flugbenzin (4.588,2 l) und Motorenbenzin (13.239,5 l) nach § 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG).

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.04.2011 ab, da der Kläger nur private nichtgewerbliche Luftfahrt betreibe. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2014 als unbegründet zurück, da die Energiesteuer einem gemeinnützigen Luftsportverein nicht nach § 52 EnergieStG in Verbindung mit § 60 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV) nicht vergütet werden könne, weil die Vereinsflüge nicht der entgeltlichen Erbringung einer Dienstleistung dienten und nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 EnergieStV seien. Bei Schulungsangeboten nur für Mitglieder gebe es keine allgemeine Teilhabe am Markt. Insoweit werde auf die BFH-Entscheidung vom 29.10.2013 VII R 25/12 verwiesen.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt dazu vor, er sei Verwender der im Inland versteuert bezogenen Energieerzeugnisse, für die er die Entlastung begehre. Seine Flugschule erbringe gegenüber den Flugschülern Dienst- und keine Werkleistungen.

Im Senatsurteil vom 30.05.2012, 4 K 3334/11 VE und in der BFH-Entscheidung vom 29.10.2013, VII R 25/12 sei nicht erkennbar gewesen, ob die Kläger der damaligen Verfahren Gewinn erzielt hätten. Tatsächlich müsse aber auch eine gemeinnützige Körperschaft Gewinn in Form von Einnahmen erzielen, um ihre Zwecke erfüllen zu können. Andernfalls wäre auch die Körperschaftsteuerbefreiung sinnlos. Zudem sei eine gemeinnützige Körperschaft nicht verpflichtet, ihre Mittel sofort zu verwenden.

Er handele gewerbsmäßig im Sinne des § 60 Abs. 5 EnergieStV. Er sei eine sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Danach gelte seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb, weil er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Diese Fiktion könne auch § 60 Abs. 5 EnergieStV nicht außer Kraft setzen.

Vielmehr entspreche die in § 60 Abs. 5 EnergieStV genannte Gewinnerzielungsabsicht nicht de...

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