Tatbestand
Die Kläger sind zusammen mit der Beigeladenen Miteigentümer der Grundstücke „A.-Straße”, „B.-Straße” und „C.-Straße” in … Die Grundstücke sind mit einem Zweifamilienhaus („B.-Straße”) bzw. mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Mit Ausnahme der Erdgeschoßwohnung des Hauses „B.-Straße”, die von der Klägerin und ihrem Ehemann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sind sämtliche Wohnungen der Häuser vermietet. Die Kläger und die Beigeladene erklärten für das Jahr 1988 einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 89.284 DM. Die Werbungskosten beinhalten u. a. Erhaltungsaufwendungen in Höhe von zusammen 48.583 DM. Der Beklagte setzte den Mietwert für die von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzte Wohnung statt mit dem erklärten Betrag von (104 qm × 3,64 DM × 12 =) 4.539 DM mit einem Betrag von (104 qm × 4,70 DM × 12 =) 5.865 DM an und stellte die Einkünfte demgemäß auf 90.610 DM fest. Der Bescheid wurde dem Kläger bekanntgegeben, der in Zeile 7 der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter angegeben war. Die Feststellungserklärung trug seine Unterschrift.
Für das Streitjahr 1989 beantragte der Steuerberater der Gemeinschaft mehrfach eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung, die vom Beklagten jeweils gewährt wurde. Den letzten Antrag vom 19.06.1991, mit dem er um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen für beide Streitjahre (1989 und 1990) bis zum 31.12.1991 bat, begründete er damit, daß die Buchführung der „X.-GmbH” und „X.-Gbk” … noch nach altem Verfahren mit einer Durchschreibebuchführung per Hand gefertigt werde. Für den Jahresabschluß werde eine Jahresübersicht aus diesen Zahlen gefertigt und später seinem Büro zur Prüfung und Übernahme der Zahlen zur DATEV-Bilanzerstellung nach SKR 04 übergeben. Nun habe die Klägerin, die Prokuristin der „X.-GmbH” sei, die Buchführungskarten – wie es öfter vorkomme – mit nach Hause genommen, um über das Wochenende noch Abstimmungsarbeiten an der Buchführung für 1989 und 1990 vorzunehmen. Die Unterlagen hätten sich in einem großen offenen Wäschekorb befunden. Die Klägerin habe die Unterlagen vorübergehend in ihren Waschkeller gestellt, in dem sich am 14.06.1991 auch Pflanzenerde befunden habe. Leider habe sich der Wasserschlauch der kurze Zeit später angestellten Waschmaschine gelöst, was zur Folge gehabt habe, daß aus der Buchhaltung ein matschiger, erdverklebter Papphaufen geworden sei. Diese Buchhaltungsunterlagen seien vollkommen unbrauchbar geworden, weshalb die Buchführung für beide Jahre neu erstellt werden müsse, was mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. Der Beklagte entsprach auch diesem Antrag.
Nachdem bis zum 17.01.1992 weder ein weiterer Fristverlängerungsantrag für 1989 noch die Feststellungserklärung eingegangen war, stellte der Beklagte die Einkünfte der Gemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung für dieses Jahr durch Bescheid vom 20.01.1992 auf 140.000 DM fest. Unter „B. Begründung und Nebenbestimmungen” heißt es: „Schätzung gem. § 162 [Abgabenordnung] AO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung”. Der im Durchschreibeverfahren erstellte Feststellungsbogen (= Aktenausfertigung des Feststellungsbescheides) trägt den nicht im Durchschreibeverfahren angebrachten Vermerk:
„Vorjahr |
90.610 |
darin EA |
48.583 |
|
139.193”. |
Für das Streitjahr 1990 lehnte der Beklagte einen Antrag des Steuerberaters, die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung wegen Arbeitsüberlastung der steuerberatenden Berufe bis zum 29.02.1992 zu verlängern, mit Verfügung vom 25.10.1991 insoweit ab, als er lediglich eine Fristverlängerung bis zum 31.12.1991 gewährte. Nachdem auch für dieses Jahr bis zum 17.01.1992 weder ein weiterer Fristverlängerungsantrag noch die Feststellungserklärung eingegangen war, stellte er die Einkünfte für dieses Jahr – ebenfalls durch Bescheid vom 20.01.1992 – auf 150.000 DM fest. Auch dieser Bescheid enthält unter B. den Zusatz: „Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung”. Die Bescheide für beide Jahre wurden an den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der Gemeinschaft gerichtet und mittels Postzustellungsurkunden am 22.01.1992 zugestellt.
Der Steuerberater der Gemeinschaft bat am 27.02.1992 unter Hinweis auf erhebliche Arbeitsüberlastung und Rückfragen, die der Klärung durch seine Mandanten bedürften, um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung für 1990 bis zum 30.04.1992. Die Zentralstelle des Beklagten für die Bearbeitung der Fristverlängerungsanträge entsprach diesem Antrag. Die Feststellungserklärung für 1989 vom 27.04.1992, nach der sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für dieses Jahr auf 48.186 DM belaufen, ging am 28.04.1992 beim Beklagten ein. Als Empfangsbevollmächtigter ist der Kläger angegeben. Der Beklagte teilte dem Steuerberater dazu durch Schreiben vom 11.05.1992 mit, daß die Einkünfte bereits durch den am 22.01.1992 zugestellten Bescheid vom 20.01.1992 unte...