Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verlustverrechnung bei Ermittlung des Entlastungsbetrages gemäß § 32c EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die der Bemessung des Entlastungsbetrags zugrunde zu legenden gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 32c Abs. 2 EStG 1994 dürfen nicht durch die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 gemindert werden.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3 S. 4, § 32c

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 7/06)

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 7/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Entlastungsbetrages i.S.v. § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 1999.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Der Kläger erzielte in 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 8.080 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 77.018 DM, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 21.125 DM und Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 292.820 DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 6.670 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 5.400 DM, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 37.979 DM sowie sonstige Einkünfte i.H.v. 366 DM. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. insgesamt 59.104 DM war gemäß § 2 Abs. 3 EStG in vollem Umfang ausgleichsfähig. Die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegenden gewerblichen Einkünfte betrugen laut Mitteilung vom 10. Januar 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 289.387 DM.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1999 legte der Beklagte bei der Ermittlung des Entlastungsbetrages gemäß § 32 c EStG - programmgesteuert - als tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 32 c Abs. 2 EStG die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG anteilig geminderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde. Er berücksichtigte einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1.016 DM und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2000 die Einkommensteuer für 1999 auf 106.506 DM fest. Die Steuerfestsetzung erging im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig.

Hiergegen legten die Kläger u.a. mit der Begründung Einspruch ein, dass der Entlastungsbetrag gemäß § 32 c EStG 3.214 DM betragen würde. Der Entlastungsbetrag sei auf Grundlage der ungekürzten gewerblichen Einkünfte zu berechnen. Die Auffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 32 c Abs. 2 EStG, der eine Kürzung der gewerblichen Einkünfte durch die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht vorsehe. Zudem würde § 32 c Abs. 3 Satz 2 EStG ins Leere laufen, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffend wäre.

Der Beklagte erließ am 31. Januar 2001 einen aus anderen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid. Den Einspruch wies er in Anlehnung an eine Entscheidungshilfe der Oberfinanzdirektion „E-Stadt” mit der Begründung ab, dass ab dem Veranlagungszeitraum 1999 vorgesehen sei, dass bei Berechnung der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sei. Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 32 c EStG könnten nur im zu versteuernden Einkommen enthalten sein, wenn sie nicht durch Vorschriften der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen zwingend auszugleichen seien. Für § 34 EStG sei festgelegt, dass § 2 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sei. Die Eingangssätze in § 34 Abs. 1 EStG und § 32 c Abs. 1 EStG würden die gleichen Formulierungen enthalten. Aus diesem Grund müsse die für § 34 EStG getroffene Aussage hinsichtlich der Höhe der begünstigten Einkünfte für § 32 c gleichermaßen gelten. § 32 c Abs. 3 Satz 2 EStG sei in Folge dieser Voraussetzung obsolet geworden, da dieser Fall seit der Einführung der Mindestbesteuerung nicht mehr eintreten könne. § 32 c Abs. 3 EStG sei im Zusammenhang mit der Einführung der Mindestbesteuerung nicht angepasst worden.

Die Kläger haben am 18. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben.

Zur Ergänzung ihrer Begründung führen sie an, dass die Finanzverwaltung im Rahmen des § 34 EStG für die Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte die Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 EStG in R 197 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1999 festgelegt hätte. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der tarifbegrenzten gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 32 c EStG fehle dagegen eine entsprechende Vorschrift bzw. der Verweis auf eine analoge Anwendung. Die Auffassung der Finanzverwaltung stehe im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 32 c Abs. 2 EStG, der die gewerblichen Einkünfte genau definiere und eine Kürzung der gewerblichen Einkünfte durch die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht vorsehe.

Der Beklagte hat am 24. April 2003 einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 erlassen und einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1096 DM berücksichtigt. Der Steuerbescheid ist gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge