Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durchzuführenden Vorsteuerkorrektur

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i. d. F. vom 15.12.2003 (grundsätzliche Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen) steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
  2. Wurde die Vorsteueraufteilung für ein im Jahr 2001 errichtetes gemischt genutztes Grundstück bislang nach dem Umsatzschlüssel vorgenommen, rechtfertigt diese Änderung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1 UStG. Dies gilt auch bei der Berechnung eines aus anderen Gründen anfallenden Vorsteuerkorrekturbetrages.
  3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Vorsteuerkorrektur ebenso wie der Steuerpflichtige für den Korrekturzeitraum von 10 Jahren an den einmal gewählten und bestandskräftig festgesetzten ursprünglichen Aufteilungsschlüssel gebunden.
 

Normenkette

UStG 1999 §§ 15a, 15 Abs. 4 S. 3; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c, Art. 19

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen XI R 31/09)

BFH (Beschluss vom 05.06.2014; Aktenzeichen XI R 31/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer nach § 15a des UmsatzsteuergesetzesUStG durchzuführenden Vorsteuerkorrektur im Jahr 2004.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GbR Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in A-Stadt. Aufgrund des Bauantrags vom 12.3.2001 und der Baugenehmigung vom 19.12.2001 begann die Klägerin Ende 2001 nach Abriss eines alten Gebäudes mit dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgaragenstellplätzen. Das Gebäude wurde im Jahr 2004 fertig gestellt.

Die Klägerin nahm in der Bauphase den Vorsteuerabzug für die Baukosten insoweit in Anspruch, als diese auf umsatzsteuerpflichtig zu vermietende Gewerbeflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sowie 8 Tiefgaragenstellplätze entfielen. Den Anteil der abzugsfähigen Vorsteuern ermittelte sie nach dem Verhältnis der voraussichtlichen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu den steuerfreien mit 78,15 % (sog. Umsatzschlüssel).

Der Aufteilungsmaßstab und damit die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern der Jahre 2001 und 2002 war Gegenstand der finanzgerichtlichen Verfahren 5 K 1192/03 U und 5 K 491/04 U, in denen der Bekl. nach Hinweis des Gerichts jeweils dem Aufteilungsmaßstab der Klägerin folgte.

Nach Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2004 wurde – anders als geplant – auch das 1. Obergeschoss vorne (seit 11/04) und das 1. Obergeschoss hinten sowie ein Tiefgaragenstellplatz (seit 1/04) umsatzsteuerfrei vermietet. Zwei Stellplätze blieben unvermietet. Der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Mieten an der Gesamtmiete belief sich im Zeitraum Januar bis Oktober 2004 auf 66,18 % und im Zeitraum November bis Dezember 2004 auf 49,06 %.

Die Klägerin errechnete den wegen dieser Nutzungsänderung nach § 15a UStG zu korrigierenden Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des Umsatzschlüssels dergestalt, dass sie den für das 1. Obergeschoss und den weiteren Tiefgaragenstellplatz nach dem prognostizierten Umsatzschlüssel bis einschließlich 12/2004 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ermittelte und diesen Betrag sodann verteilt über den Berichtigungszeitraum von 10 Jahren rückgängig machte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.3.2004 Bezug genommen. Für das Streitjahr 2004 ergab sich nach dieser Berechnung ein Korrekturbetrag iHv 2.037,55 EUR, den die Klägerin bei ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 berücksichtigte.

Nachdem der Bekl. der Umsatzsteuererklärung mit Mitteilung vom 13.6.2006 zunächst zugestimmt hatte, setzte er mit Änderungsbescheid vom 1.9.2006 die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung eines Korrekturbetrages nach § 15a UStG iHv 4.557,54 EUR auf./. 950,60 EUR fest. Zur Erläuterung führte er mit Schreiben vom 16.6.2006 aus, dass bei der Berechnung des Korrekturbetrages nach § 15a UStG nicht nur die tatsächlich abweichende Nutzung verschiedener Objekte, sondern auch die Gesetzesänderung des § 15 Abs. 4 UStG zu berücksichtigen sei. Hiernach sei eine Aufteilung der Vorsteuern bei gemischt genutzten Gebäuden nur dann anhand des Verhältnisses der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, vorzunehmen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Bei dem Gebäude der Klägerin sei jedoch eine Zurechnung anhand der qm-Zahlen möglich (sog. Flächenschlüssel), so dass diese Aufteilung vorzuziehen sei. Hiernach ergebe sich ein unstreitiger Anteil von 38,74 % der Gesamtquadratmeter, der zu steuerpflichtigen Vermietungszwecken genutzt werde. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die korrigierten Anlagen 1 bis 3 zum Änderungsbescheid vom 1.9.2006 Bezug genommen.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der Bekl. zu Unrecht die Gesamtquadratmeterzahl anstelle der Umsätze als Verteilungsschlüssel des § 15a UStG berücksichtigte. Die Neuregelu...

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