Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Einordnung von sog. „A-Implantaten” aus Titan mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sog. „A-Implantate” aus Titan mit Schraubengewinde zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie sind als Schrauben mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht in die Pos. 9021 einzureihen.
  2. Von Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV KN werden auch Spezialschrauben erfasst, die konkret nur für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden.
 

Normenkette

ZK Art. 12 Abs. 1; KN Unterpos. 8108 9090; KN Pos. 9021; Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90; Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen VII R 7/09)

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen VII R 7/09)

 

Tatbestand

Die Beklagte erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 16. Mai 2007, mit der sie sog. „A-Implantate” aus Titan des Typs…und…mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte. Die Waren weisen einen spitz zulaufenden Schaft auf, der am anderen Ende mit einem Kopf mit Innensechskant und einem gegenläufigen, selbstschneidenden Außengewinde versehen ist. Der Schaft und der Kopf sind über ihre gesamte Länge durchbohrt. Die Erzeugnisse werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.

Mit ihrem gegen die verbindliche Zolltarifauskunft eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Bei den Erzeugnissen handele es sich nicht um Waren mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Sie dienten der Behebung von Funktionsschäden im menschlichen Knie und würden ausschließlich sowie dauerhaft im menschlichen Körper implantiert. Diese Verwendung sei der Grund für ihre besondere Form.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. Februar 2008 zurück und führte aus: Die Erzeugnisse könnten nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 nicht in die Pos. 9021 KN eingereiht werden, weil sie als Verbindungselemente aus Titan Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV seien. Die speziell konstruierte Form und der Einsatz für einen ganz bestimmten Verwendungszweck stünden dem nicht entgegen.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Erzeugnisse seien als Vorrichtungen zum Implantieren in den Körper in die Pos. 9021 KN einzureihen. Der tariflich maßgebliche Verwendungszweck sei anhand der sterilen Verpackung und der Produktbeschreibung erkennbar. Die Waren seien speziell für die Behebung von Funktionsschäden zur Wiederherstellung der Stabilität des Kniegelenks entwickelt worden und allein für diese Anwendung bestimmt. Es handele sich nicht um Nägel mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV KN. Das stumpf zulaufende Ende und die sterile Verpackung stünden der Annahme einer allgemeinen Verwendungsmöglichkeit entgegen. Auf Grund ihrer stumpfen und kanülierten Spitze seien die Waren nicht geeignet, in ein dichtes Material eingeschlagen zu werden. Die Erzeugnisse würden vielmehr mit Hilfe eines Drahtes von außen in einen zuvor gebohrten und durch den ganzen Gelenkknochen laufenden Kanal eingezogen. Erst dann würden sie fixiert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 16. März 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 zu verpflichten, die Erzeugnisse „A- Implantate”…und…in die Pos. 9021 KN einzureihen;

2. hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Bei den Erzeugnissen handele es sich um Verbindungselemente in der Form von Schrauben. Sie würden eine Verbindung zwischen einem Weichteiltransplantat und einem Knochen herstellen. Einer Einreihung in die Pos. 9021 KN stehe Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN entgegen. Dabei komme es nicht auf die konkrete Verwendung der Waren an.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 16. März 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex – ZK –) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die sog. „A- Implantate” aus Titan des Typs…und…in die Pos. 9021 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl EU Nr. L 286/1) eingereiht werden. Die Waren sind vielmehr der Unterpos. 8108 90 90 KN zuzuweisen.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu s...

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