Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbeschaffungskosten für auf einem beruflich veranlassten Umzug vernichtete Hausratgegenstände können Werbungskosten nur insoweit sein, als sie diesbezüglich gezahlte Versicherungserstattungen übersteigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anlässlich eines beruflich veranlassten Umzuges entstandene Schäden an privaten Hausrat- und Vermögensgegenständen fallen als abstrakter Vermögenslust nicht unter den Aufwendungsbegriff des § 9 Abs. 1 EStG.

2. Mit Ausnahme von Vermögenseinbußen an Wirtschaftsgütern, die als Arbeitsmittel den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, scheidet insoweit auch der Ansatz einer außergewöhnlichen oder wirtschaftlichen Absetzung für Abnutzung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 1973 aus.

3. Als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind allein die im Zusammenhang mit der Widerbeschaffung oder Reparatur der Hausrat- und Vermögensgegenstände stehenden tatsächlich angefallenen Aufwendungen, soweit sie etwaig gezahlte steuerfreie Versicherungsentschädigungen übersteigen.

 

Normenkette

EStG 1973 § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 4, § 3c

 

Tatbestand

Der Kläger ist im diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig. Im Streitjahr 1973 wurde er zum deutschen Botschafter in …/… ernannt. Vorher war er in … tätig. Aus Anlaß seiner Versetzung ließ der Kläger am 8.3.1973 seinen gesamten Hausrat und sonstige Vermögensgegenstände in … auf ein Schiff verladen, um sie nach … zu transportieren. Selbst gelangte der Kläger mit seiner Familie auf dem Luftweg nach …. Kurz vor Einlaufen in den Hafen von … sank das Transportschiff. Der gesamte Hausrat und die übrigen Vermögensgegenstände wurden vernichtet. Für Zwecke der Versicherung stellte der Kläger seinen Schaden zusammen und berechnete diesen mit 286.673,19 DM. Auf die entsprechende Aufstellung, die sich bei den Steuerakten befindet, wird inhaltlich Bezug genommen. Dieser Betrag ist nach Angaben des Klägers um Lebensmittelvorräte im Werte von 3.000,– DM und um den Wert einer kurz vor Abgang des Umzuges eingetroffenen „…-…” (= 4.000,– DM) zu erhöhen. Zu der Gesamtsumme von 293.673,19 DM bemerkt der Kläger, daß es sich bei den angegebenen Preisen größtenteils um die Anschaffungspreise handele. Der Zeitwert habe insbesondere bei Teppischen 3- bis 5-fach höher gelegen. Die Wiederbeschaffungskosten hätten deshalb wesentlich mehr als 293.673,19 DM betragen. Von der Versicherung wurden dem Kläger nur 225.000,– DM am 24.8.1973 bezahlt, weil der Kläger nur bis zu diesem Betrag versichert war.

In seiner Einkommensteuererklärung 1973 machte der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem errechneten Schaden und der Entschädigung der Versicherung ursprünglich mit pauschal 60.000,– DM und später mit 68.673,19 DM (= 293.673,19 DM – 225.000,– DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 1973 vom 28.5.1975 erkannte das Finanzamt die entsprechenden Werbungskosten nicht an, weil die Aufwendungen nicht zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gedient hätten. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 2.6.1975 (Eingang beim Finanzamt: 3.6.1975) Einspruch ein, der jedoch ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 7.7.1975).

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 4.8.1975 (Eingang beim Finanzgericht 5.8.1975) Klage. Zur Begründung trägt er vor, er habe seine Möbel usw. ursprünglich aus beruflichen Gründen mit nach … genommen. Dort habe nämlich die Bundesrepublik Deutschland zunächst kein eigenes Residenzgebäude besessen. Als Residenz habe die vom Botschafter angemietete Villa gedient. Diese sei mit den Möbeln des Botschafters ausgestattet gewesen. Erst später habe die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Botschaftsgebäude errichtet und mit Möbeln eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt seien die Möbel des Klägers in … eingelagert worden. Er habe sie bei seiner Versetzung nach … mitnehmen müssen.

Auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters teilte der Kläger mit, daß die wiederbeschafften Hausrats- und Vermögensgegenstände in zwei Partien nach … überführt worden seien. Jeweils von der Firma … & … sei die 1. Partie am 4.12.1973 und die 2. Partie am 2.10.1974 ab … transportiert worden. Die 1. Partie umfaßte vor allem Möbelstücke; sie war insgesamt mit 80.000,– DM (ohne fiktive Transportkosten) versichert. Die 2. Partie umfaßte vor allem Wein, Bilder usw.; sie war mit 35.000,– DM (einschließlich fiktiver Transportkosten von 10.000,– DM) versichert. Auf die vom Kläger insoweit eingereichten Unterlagen wird inhaltlich Bezug genommen.Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1973 vom 28.5.1975 die Einkommensteuerschuld 1973 neu festzusetzen und dabei Werbungskosten in Höhe von 68.673,– DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage ...

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