Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Warenart bei Ausfuhr sortierter Altkleider

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Überschreiten Sortiertätigkeiten bei Altkleidersammelware (Feinsortierung nach Stoffqualität und modischen Anforderungen) diejenigen, die von einem einfachen Sortieren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrats zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30.6.1997 (ABl. der EG Nr. L 221/1) erfasst werden?

 

Normenkette

VO (EG) 2086/97; VO (EG) 2061/98; VO (EWG) 2658/87 Anhang 1; KN Position 6309; Erl. KN Pos. 6309 Rz. 02.0; Erl. KN Pos. 6309 Rz. 04.0; Erl. KN Pos. 6309 Rz. 07.0; Erl. KN Pos. 6309 Rz. 09.0; Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung von Zollverfahren Anlage D.1

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen C-56/06)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Mitteilung des Beklagten an die polnischen Zollbehörden, dass von ihr ausgestellte Ursprungserklärungen und von ihr vorgelegte Ursprungszeugnisse für Ausfuhren gebrauchter Textilien nach Polen unrichtig seien, weil die von der Klägerin ausgeführten Textilien keinen Gemeinschaftsursprung hätten.

Die Klägerin betrieb einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Bekleidung und Textilien. Seit 1998 ist sie der Hauptentsorger der Stadt A und weiterer Gemeinden für Textilabfall, den sie in eigenen, allgemein zugänglichen Straßencontainern sammelt. Den Textilabfall sortierte sie in eigenen Anlagen nach besonderen, von ihren Kunden bestellten Sortimenten.

Die Klägerin verfügte über Lagereinrichtungen mit Sortiertischen, eine LKW-Waage und eine Presse, um sortierte Waren und davon getrennt Abfallware zusammenzupressen.

In den Räumen der Klägerin wurden in einem ersten Schritt die Originalsammelware von etwaigem Müll befreit, nach den einzelnen Bestandteilen getrennt, entweder nach verwendbarer und nicht verwendbarer Kleidung oder in noch verwendbare Kleider, Taschen, Gürtel, Schuhe und in nicht mehr verwendbare Kleider. Bei den nicht mehr verwendbaren Kleidern wurde unterschieden, in wieweit sie für weitere Verwertungsvorgänge (Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, Dämmmaterial) eingesetzt werden konnten.

In einem zweiten Schritt wurde weiter differenziert. Spätestens bei diesem Schritt wurde zwischen Bekleidung, Schuhen, Putzlappen und Recyclingmaterial sowie nach Haushaltstextilien, Damen-, Herren- und Kinderbekleidung unterschieden.

Daran schloss sich in der dritten Stufe die Feinsortierung an. In dieser wurde hinsichtlich von Bekleidung und Bekleidungszubehör nach Stoffqualitäten und weiteren Kriterien gemäß kundenspezifischen Anforderungen in mehr als 80 verschiedene Kategorien sortiert. Für reine Damenbekleidung ergab sich beispielhaft folgende Sortenliste:

Kleider aus Baumwolle Kleider aus Wolle Kleider aus Seide Kleider aus Polyester Röcke aus Baumwolle Röcke aus Wolle Röcke aus Wolljersey Röcke aus Seide Röcke aus Polyester Röcke aus Plissee Hosenröcke Blusen aus Baumwolle Blusen aus Wolle Blusen aus Jersey Blusen aus Seide Blusen aus Polyester Wäsche aus Baumwolle Wäsche aus Nylon Nachthemden aus Baumwolle

Nachthemden aus Nylon Büstenhalter Hüftgürtel Strumpfhosen Seidenkopftücher Bikinis Badeanzüge Hosen aus Baumwolle Jeans Hosen aus Cord Hosen aus Wollmischungen Trenchcoats Pelzmäntel Wollmäntel Webpelzmäntel Mäntel mit Thermofutter Mäntel in Jackenform Damen-Blazer

Sortiert wird nur von Hand. Die damit beschäftigten sechs bis acht Mitarbeiter der Klägerin hatten vor allem besonders modische Sachen sortiert nach den Kundenkreisen herauszusuchen.

Die Mitarbeiter der Klägerin erhielten eine Einarbeitungszeit von ein bis vier Wochen und mussten für eine Dauerbeschäftigung die unabdingbare Fähigkeit haben, modische Trends zu erkennen.

Die Klägerin lieferte 1998 und 1999 durch die Sortierung aufbereitete Textilien in Säcken verpackt an Einzelhändler in Polen. Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne der Präferenzregelungen zu führen, gab sie für die gelieferten Waren auf den Handelsrechnungen Ursprungserklärungen ab oder legte vom Zollamt B des Beklagten ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor, in denen der Gemeinschaftsursprung bestätigt wurde.

Auf Ersuchen der polnischen Zollverwaltung nach Überprüfung von Präferenznachweisen fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch den Beklagten statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 04.02.2000 zusammengefasst wurde. Darin wurde festgestellt, dass die Klägerin keine Unterlagen zum Ursprungsnachweis der ausgeführten Waren habe vorlegen können.

Bei der von der Klägerin ausgeführt...

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