Entscheidungsstichwort (Thema)

Der bei Insolvenz einer KG entstehende verbleibende verrechenbare Verlust eines Kommanditisten aus einem uneinbringlich gewordenen Gesellschafterdarlehen ist in einen ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust umzuqualifizieren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der verbleibende verrechenbare Verlust eines Kommanditisten ist bei Insolvenz der KG in Höhe eines uneinbringlich gewordenen Gesellschafterdarlehens in einen ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
  2. Die Uneinbringlichkeit eines Gesellschafterdarlehens erhöht in gleicher Weise wie eine über die Kommanditeinlage hinausgehende Einlage das Verlustausgleichsvolumen i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.
  3. Der Ausfall der Darlehensforderung infolge der Betriebsaufgabe der KG ist als Einlage in das Gesellschaftsvermögen anzusehen.
  4. Das aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommene und in das Gesellschaftsvermögen eingelegte Darlehen ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in Höhe des Buchwertes dem Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz gutzuschreiben.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 S. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob gemäß § 15a Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – festgestellte verrechenbare Verluste infolge Betriebsaufgabe in ausgleichsfähige Verluste umgewandelt werden können.

Die Antragstellerin war im Streitjahr als Kommanditistin an der GmbH & Co KG (im folgenden KG) beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die A-Beteiligungs-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der KG waren.

Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der Antragstellerin betrug 2.814.309,- DM. Bis zum Streitjahr (2002) hatte die Antragstellerin tatsächliche Einlageleistungen in Höhe von insgesamt 1.702.976,44 EUR (d.s. 3.330.714,80 DM) erbracht.

Über das Vermögen der KG wurde am 29.10.1993 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Betriebsvermögen der KG (insbesondere Betriebsgrundstücke) wurde zu wesentlichen Teilen bis zum Jahr 2002 veräußert. Die Abmeldung des Gewerbes erfolgte zum 14.01.2005.

Die vom Insolvenzverwalter der KG am 31.08.2005 beim Antragsgegner, dem Finanzamt –FA – , für das Streitjahr eingereichte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung trug keine Unterschrift. Daraufhin schätzte das FA mit Bescheid vom 31.01.2008 die Besteuerungsgrundlagen für 2002 gemäß § 162 der AbgabenordnungAO –. Hierbei rechnete es der Antragstellerin einen Anteil am laufenden Gewinn der KG in Höhe von 40.767,54 EUR zu. Darüber hinaus löste das FA infolge der Betriebsbeendigung die negativen Kapitalkonten auf. Hieraus ergab sich für die Antragstellerin lt. Bescheid ein Aufgabegewinn in folgender Höhe:

Kommanditkapital 1.702.967,44 EUR

./. Verlustvortrag 4.853.879,36 EUR

Gesellschafterdarlehen 2.017.416,93 EUR

_______________

Aufgabegewinn 1.133.494,99 EUR

Nach Verrechnung des steuerpflichtigen Gewinns der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.174.262,53 EUR (= 40.767,54 EUR + 1.133.494,99 EUR) mit vortragsfähigen Verlusten der Vorjahre stellte das FA einen verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 4 EStG in Höhe von 4.876.381,01 EUR fest.

Gegen den Bescheid vom 31.01.2008 legte die Antragstellerin fristgerecht am 03.03.2008 Einspruch ein.

Zur Begründung führte sie aus, das FA habe die steuerlichen Folgen der Betriebsaufgabe der KG nur unvollständig berücksichtigt. Neben der Berücksichtigung des negativen Kapitalkontos als steuerpflichtigem Gewinn und dessen Verrechnung mit einem Teil der verrechenbaren Verluste des Vorjahres hätten die darüber hinaus bestehenden verrechenbaren Verluste zu ausgleichsfähigen Verlusten erklärt werden müssen. Seien negative Kapitalkonten – wie hier – durch Zurechnung nur verrechenbarer Verlustanteile entstanden, sei ihr Wegfall für den Kommanditisten nur insoweit ohne steuerliche Auswirkung, als das negative Kapitalkonto dem noch vorhandenen verrechenbaren Verlust entspreche. In dem Fall, dass das negative Kapitalkonto betragsmäßig geringer sei als der verrechenbare Verlust, entstehe in Höhe der Differenz ein nachträglicher ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust des Kommanditisten. Im Streitfall seien daher die für das Jahr 2002 festgestellten verrechenbaren Verluste in Höhe von 4.876.381,01 EUR als ausgleichs- und abzugsfähige Verluste anzuerkennen.

Die Antragstellerin machte darüber hinaus geltend, die aus ihrem Verlustvortragskonto ersichtlichen Beträge seien nicht durch Entnahmen, sondern durch jährliche Verlustzuweisungen entstanden. Folglich beinhalte das Verlustvortragskonto Beträge, die bislang nicht als ausgleichsfähiger Verlust berücksichtigt worden seien. Diese Beträge dürften bei der Berechnung des Aufgabegewinns nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen. Das steuerliche Aufgabeergebnis sei daher wie folgt zu berechnen:

Kommanditkapital ./. 1.702.967,44 EUR

Darlehen ./. 2.017.416,93 EUR

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