Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulagenrechtlicher „Altbau” oder „Neubau” nach grundlegender Sanierung eines alten Wohnhauses und Teilung einer Großwohnung in nunmehr zwei Wohnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Sanierung eines ursprünglich mit fünf Wohnungen hergestellten Altbaus führt auch dann eigenheimzulagenrechtlich nicht nur zur Herstellung eines „Neubaus”, wenn das Gebäude zwar zwischenzeitlich zu gewerblichen Zwecken sowie als Bürogebäude genutzt worden ist, bevor es nunmehr wieder zu Wohnzwecken umgewidmet wurde, und wenn bei der Sanierung durch die Beseitigung von Treppenhäusern zusätzliche Wohnfläche geschaffen worden ist, wenn aber bei der Instandsetzung sowohl die Fundamente als auch die tragenden Innen- und Außenwände des bisherigen Gebäudes in ihrer Funktion belassen wurden.
2. Auch wenn durch die Teilung einer Wohnung in einem Altbau zwei oder mehrere neue Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne geschaffen werden können, tritt eigenheimzulagenrechtlich eine der neuen Wohnungen mit der Folge an die Stelle der zuvor vorhandenen Wohnung, dass sie nicht als Neubau, sondern nur als Altbau i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gefördert werden kann.
3. Wurde die bisher in einem Altbau vorhandene große Wohnung, die sich über Vorderhaus und einen Seitenflügel erstreckte, in zwei Wohnungen umgebaut und geteilt, so gilt jedenfalls dann diejenige Wohnung als die alte Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG, in der sich vor der Teilung Toiletten, Bad und die Küche der ungeteilten Wohnung befunden haben, wenn in der anderen durch die Teilung neu entstandenen Wohnung erstmals bei der Sanierung Bad, Küche und Toilette eingebaut worden sind.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der Festsetzung der Eigenheimzulage ist streitig, ob die Kläger eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung erworben und deshalb Anspruch auf einen Fördergrundbetrag in Höhe von 2.556 EUR haben.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 2. September 2002 die in …, Hochparterre links belegene Eigentumswohnung (im Seitenflügel), die sie seit November 2002 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Gebäude … wurde 1912 als Wohngebäude errichtet. Es verfügte seinerzeit über fünf Wohnungen (im Erdgeschoss eine Wohnung mit zwei Zimmern; im Hochparterre, 1. und 2. Etage jeweils eine Wohnung mit jeweils acht Zimmern – sowie jeweils fünf weiteren Räumen inklusive Küche und jeweils zwei Toiletten – und in der 3. Etage eine Wohnung mit fünf Zimmern; Lagebezeichnung laut Hausliste und Anlage zur Hausliste, Stichtag 10. Oktober 1934). Aus den in den Akten des Beklagten (das Finanzamt – FA –) befindlichen Bauzeichnungen ist ersichtlich, dass das Gebäude mit drei Treppenaufgängen errichtet wurde. Das im 2. Weltkrieg beschädigte Gebäude wurde im Jahre 1946 mit einem Notdach versehen. Hierdurch ging die oberste Wohnung verloren. Ausweislich der Akten des FA waren die im Erdgeschoss und im Hochparterre belegenen Wohnungen im Jahre 1954 zu Wohnzwecken vermietet. Im Übrigen wurden von der Witwe des Bauherren 28 Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet (2 Räume im Keller und jeweils 13 Räume in der 1. und 2. Etage), vermutlich an den VEB … (VEB). Zu einem späteren, unbekannten Zeitpunkt nutzte der VEB das gesamte Gebäude als Bürogebäude. Der Prozessbevollmächtigte erwarb die im Hochparterre rechts belegene Wohnung (im Vorderhaus).
Im Jahre 2000 erwarb die … das Gebäude und sanierte es von Grund auf. Im Rahmen der Sanierung des Gebäudes sollen die beiden im Seitenflügel befindlichen Treppenaufgänge beseitigt worden sein (in den Akten des Beklagten befinden sich jedoch Zeichnungen, die darauf schließen lassen, dass die Treppenaufgänge bereits zu DDR-Zeiten entfernt wurden). Im Hochparterre entstanden zwei Wohnungen. Die Wohnung der Kläger befindet sich im Seitenflügel, in dem sich seit der Errichtung des Gebäudes die Sanitäranlagen befanden. Aus den alten Bauzeichnungen ist ersichtlich, dass sich im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes dort auch die Küche befand.
Mit dem im Dezember 2002 beim FA eingegangenen Antrag auf Eigenheimzulage beantragten die Kläger unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 215.000 EUR Eigenheimzulage für einen Neubau. Mit Bescheid vom 25. April 2003 setzte das FA die Eigenheimzulage ab 2002 auf jährlich 2.045 EUR (1.278 EUR zuzüglich 767 EUR Kinderzulage) fest.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor, durch die Baumaßnahmen sei ein bautechnisch neues Gebäude entstanden. In dem gesamten Gebäude habe es für alle Räumlichkeiten nur eine Toilette im Keller gegeben. Küche, WC, Bad bzw. Dusche seien vor der Sanierung nicht vorhanden gewesen. Die Kläger reichten ferner eine ...