rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundlegende mehrjährige Sanierung eines Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch mehrere Handwerker als investitionszulagenrechtlich einheitliche Baumaßnahme trotz einjähriger insolvenzbedingter Unterbrechung der Bauarbeiten. für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 maßgeblicher Beginn der Investition

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bündel von Sanierungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude ist investitionszulagenrechtlich dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 24.2.2005 – 5 K 513/03; gegen Auffassung der Finanzverwaltung); für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 kommt es dann auf den Beginn der einheitlichen Baumaßnahme, und nicht jeweils auf die einzelnen Teilarbeiten der Sanierung an. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Maßnahme können bei der grundlegenden, sich über vier Jahre erstreckenden Sanierung (Heizung, Elektrik, Fenster, Sanitärinstallationen, Leitungen, Fliesen- und Malerarbeiten, Innentüren usw.) eines 10-stöckigen Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch eine Miteigentümergemeinschaft auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen Aufträge an diverse Handwerker, Bauunternehmer usw. erteilt worden sind, die Bauarbeiten wegen der Insolvenz eines Miteigentümers ein Jahr unterbrochen worden sind und anschließend teilweise neue Handwerker beauftragt worden sind.

2. Auch wenn ein Sanierungspaket baugenehmigungspflichtige und baugenehmigungsfreie Arbeiten einschließt, kann der Investitionsbeginn nach § 3 Abs. 3 Satz 5, 1. Halbsatz InvZulG 1999 nicht auch für die baugenehmigungsfreien Arbeiten auf die Bauantragstellung konzentriert werden.

3. Lässt sich der für die Frage des Selbstbehalts maßgebliche „Beginn” der Sanierungsarbeiten nicht nach § 3 Abs. 3 S. 5 InvZulG 1999 bestimmen, weil weder eine Baugenehmigung erforderlich war noch Bauunterlagen eingereicht werden mussten, so kommt es auf den tatsächlichen Investitionsbeginn an.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 3, Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 Sätze 2-3, S. 5

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. Oktober 2005 nach Maßgabe der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 für das Jahr 2003 in Höhe von 49.965,29 EUR festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Zehntel, der Beklagte zu neun Zehnteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Miteigentümergemeinschaft, begehrt weitere Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und streitet für die Zusammenfassung von verschiedenen Sanierungsarbeiten zu einer einheitlichen Baumaßnahme, was zu einem geringeren Selbstbehalt führt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnblocks … Straße 60, 62 und 64 in H. (Stadtteil …). Es handelt sich um einen im Jahre 1967 erbauten Mietwohnungsblock in sogenannter Plattenbauweise mit drei Hauseingängen (den Hausnummern entsprechend), zehn Wohngeschossen und pro Geschoss und Hauseingang jeweils vier Wohnungen, mithin 120 Wohnungen insgesamt. Die insgesamt zu Wohnzwecken überlassene Wohnfläche des Hauses beträgt 6.721,35 m².

Gesellschafter der Klägerin waren zunächst die B… GmbH zu 50 % sowie Frau W. zu 44 %. Bauleitung und -überwachung sollte die Firma W… GmbH übernehmen, deren Geschäftsführer der Ehemann der Gesellschafterin W. war. Ein im Entwurf vorliegender Bauvertrag, auf Grund dessen die W… GmbH verpflichtet worden wäre, die Sanierung für einen Festpreis von DM 2.450.000,00 durchzuführen, ist augenscheinlich nicht zustande gekommen.

Finanzierende Bank für das Gesamtprojekt war die …bank, die mit einem Darlehen von DM 6.250.000,00, davon DM 3.800.000,00 für den Erwerb und DM 2.450.000,00 für die Modernisierung (Stand 11. März 1999, letzterer Betrag am 07. Juli 1999 reduziert auf EUR 1.238.093,00), das Projekt … Straße 60-64 zu begleiten bereit war.

Am 01. Juli 1999 beantragte die Klägerin nach Darstellung in der Klageschrift eine Baugenehmigung nach §§ 68, 65 BauO … für die Modernisierung und Sanierung des Objekts. Zum Ende des Jahres 1999 sowie Anfang des Jahres 2000 löste die Klägerin eine Reihe von Aufträgen an Ingenieur-, Handwerks- und Bauunternehmen aus, auf Grund deren das Gebäude vollständig saniert werden sollte. Es handelte sich neben der Projektierung, Planung und Bauüberwachung um Elektroinstallationen (Erneuerung von Steigleitungen sowie der Unterverteilungen bis hin zu den...

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