Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Fahrzeug zum Transport von Behinderten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Pkw i.S. des § 2 InvZulG sind solche Fahrzeuge, die objektiv und nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, verlieren danach durch eine Umgestaltung zum Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw im Sinne des Zulagenrechts, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist.

2. Ein Ford Transit, der durch erhebliche Umbaumaßnahmen zum Transport von Behinderten umgerüstet wurde, ist kein Pkw i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996, sondern vergleichbar mit einem Kranken- oder Rettungswagen zulagebegünstigt.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen III R 17/00)

 

Gründe

Zur Erweiterung seines bisherigen gewerblichen Tätigkeitsbereichs als Taxiunternehmer und Aufsteller von Spielautomaten erwarb der Kläger im Juli 1996 einen Ford Transit zum Transport von Behinderten. Neben den Kosten für das Basisfahrzeug in Höhe von 39.034,50 wandte der Kläger gemäß der Rechnung weitere 16.684,– DM netto für den Umbau des Fahrzeugs auf.

Der Beklagte setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung des Behindertenfahrzeuges fest, weil es sich um einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Personenkraftwagen -Pkw- handele.

Mit seinem daraufhin erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, entgegen der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief als Pkw sei das Fahrzeug investitionszulagebegünstigt, weil der Laderaum aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Einrichtung nicht zum Personentransport geeignet sei und eine Umrüstung nur schwer möglich sei. Um Behinderte transportieren zu können, seien umfangreiche Umrüstarbeiten erforderlich gewesen. So seien u. a. alle Sitzbänke des Fahrzeugs ausgebaut und ein fest mit dem Fahrzeugboden verschraubter Linearlift, diverse Rollstuhlhalterungen, Rollstuhlvierpunktguthalterungen und eine ausfahrbare Schiebetür installiert worden. Das umgerüstete Fahrzeug habe seine Eigenschaft zur privaten Personenbeförderung im eigentlichen Sinne verloren und sei als Krankenwagen und damit nicht als Pkw anzusehen.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, entscheidend für die Beurteilung eines Fahrzeugs als Pkw sei nicht die theoretische Möglichkeit der Personenbeförderung, sondern ob es nach der Lebenserfahrung tatsächlich wahrscheinlich sei, dass mit dem Fahrzeug Personen transportiert würden. Das äußere Erscheinungsbild des streitigen Autos entspreche einem zulagebegünstigten Kranken- oder Rettungswagen. Diese verfügten im vorderen Bereich und im Transportraum auch über ausreichend Sitzmöglichkeiten, um Privatfahrten durchführen zu können. Weiterhin sei das streitige Fahrzeug aus sozialpolitischen Erwägungen heraus wie Krankenwagen förderungswürdig.

Ferner habe durch die Umrüstung des Behindertenfahrzeugs gewährleistet sein müssen, dass die zwei Dreiersitzbänke herausnehmbar seien. Für den Aus- und Einbau der Sitzbänke benötigten zwei Personen mindestens 30 Minuten. Entgegen dem Wortlaut der Position 19 der Rechnung „6 vorhandene Sitze leicht herausnehmbar” seien hiermit die Herstellungskosten für die Arretierungsvorrichtungen und für einen doppelten Fußboden für Behindertenfahrstühle erfasst.

Der Kläger beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 22.07.1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.07.1998 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 auf 3.228,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, ebenso wie die Kfz-Zulassungsbehörde beurteile er das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung als nicht zulagebegünstigten Pkw. Denn es verfüge über Seitenfenster im hinteren Teil und sei für den Personentransport entsprechend beleuchtet, belüftet und beheizbar. Das Fahrzeug sei damit objektiv geeignet, auf Privatfahrten Personen zu befördern. Unerheblich sei, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich für Privatfahrten einsetze, und dass er das Fahrzeug unstreitig für seinen Gewerbebetrieb angeschafft habe.

Das streitige Fahrzeug könne auch nicht einem zulagebegünstigten Krankenwagen gleichgestellt werden, denn dieser diene vorrangig der medizinischen Versorgung von Kranken und werde nach der Lebenserfahrung für Privatfahrten bereits wegen seines besonders auffallenden Äußeren und seiner Einsatzbestimmung kaum eingesetzt. Demgegenüber sei das Behindertenfahrzeug ein spezieller Personentransporter und sei nicht auf Krankentransporte eingerichtet.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem streitigen Fahrzeug nicht um einen Pkw gem. § 2 Satz 2 Nr. 3 Investitionszulagengeset...

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