Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Steuerpflichtigen durch falsche Angaben mitverschuldete Vorverlegung des Förderzeitraums nach § 10e EStG bei Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG durch das FA ohne Antrag des Steuerpflichtigen. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige bezüglich eines nach § 10e EStG begünstigten Um- und Ausbaus unrichtige Angaben (zum Zeitpunkt der Fertigstellung, der Stellung des Bauantrags und des Bezugs) gemacht, ist das FA deswegen zu Unrecht von einem zwei Jahre früheren Beginn des achtjährigen Förderzeitraums nach § 10e EStG ausgegangen und hat es nach einer Betriebsprüfung in einem Änderungsbescheid ohne einen Antrag der Steuerpflichtigen im vermeintlich dritten Jahr des Förderzeitraumes im Wege der Nachholung auch die Abzugsbeträge für das vermeintlich erste und zweite Jahr des Förderzeitraums berücksichtigt, so ist der Steuerpflichtige an den vom FA unrichtigerweise um zwei Jahre vorverlegten Förderzeitraum gebunden, wenn er die unzutreffende Nachholung der Abzugsbeträge hätte erkennen müssen, trotzdem keinen Einspruch eingelegt hat, sondern den Änderungsbescheid bestandskräftig hat werden lassen, und der Änderungsbescheid nicht mehr nach den §§ 172 ff. AO geändert werden kann.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10e Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 48/04)

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 48/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Im Kalenderjahr 1993 beantragten die Kläger die Förderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz -EStG- für die Herstellung eines zusätzlichen Zimmers im Dachgeschoss ihres 1986 angeschafften und gemischt genutzten Gebäudes. In der Anlage FW zu ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machten die Kläger insoweit erstmalig einen Abzugsbetrag in Höhe von 6 % geltend und kreuzten das Feld „Kaufvertrag/Bauantrag/Herstellungsbeginn nach dem 30.09.91” an. Auf Anfrage des Finanzamtes erklärten sie folgendes: Das bis 1990 ausschließlich privat genutzte Gebäude hätten sie – die Kläger – im Rahmen ihrer Niederlassung als Ärzte im Jahr 1991 durch einen Anbau um 5 m verlängert und umgebaut. Die Umbauarbeiten hätten auch die Folgejahre 1992 und 1993 umfasst. Im Erdgeschoss, in dem sich vorher die Wohnung befunden habe, sowie im Kellergeschoss seien nunmehr die Praxisräume gelegen. Das bisher wenig genutzte Dachgeschoss hätten sie – die Kläger – zur Wohnetage umgebaut. Im Jahre 1993 sei im Dachgeschoss ein Badezimmer neu errichtet worden, das auch bereits seit 1993 zu Wohnzwecken genutzt werde. Das bisherige Badezimmer habe sich im Erdgeschoss befunden und sei im Zuge des Umbaus zu Praxisräumlichkeiten umgestaltet worden. Auf den Praxisbereich entfielen 177 m² Nutzfläche, auf den Wohnbereich 101 m². Hinsichtlich des Dachgeschosses gaben die Kläger ferner in ihrem Schreiben vom 23.01.1996 an: „Neubau 1991”. Daraufhin legte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 70.721,53 DM der Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG zugrunde und gewährte in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1995 jeweils einen Abzugsbetrag von 4.243,– DM (70.722,– DM × 6 %), und zwar hinsichtlich des Kalenderjahres 1993 mit Bescheid vom 15.03.1996, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Im Rahmen einer die Gemeinschaftspraxis der Kläger betreffenden Betriebsprüfung teilte die Klägerin – wie sich aus einem Aktenvermerk des Prüfers ergibt – telefonisch mit, dass der Anbau im Kalenderjahr 1991 fertiggestellt und bezogen worden sei.

Da der Prüfer gemäß den Tz. 9 ff seines Berichts vom 13.03.1998 einen Teil der Herstellungskosten für den ausdrücklich so bezeichneten Um- und Anbau Praxis 1991 dem privaten Wohnbereich zugeordnet hatte, beantragten die Kläger, diese Kosten der Bemessung des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG zugrunde zu legen und die lt. Feststellung der Betriebsprüfung auf den privat genutzten Teil entfallenden Zinsen aus dem KfW-Kredit (3.375,– DM in 1994) und dem ERP-Kredit (je 4.246,– DM in 1993, 1994 und 1995) als Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 a EStG abzuziehen.

Dementsprechend ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 184.342,– DM aus und gewährte mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 27.11.1998 eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 18.761,– DM. Dabei berücksichtigte es neben einem Abzugsbetrag von 9.217,– DM (5 % von 184.342,– DM) weitere Abzugsbeträge wegen Nachholung 1991 i.H.v. 8.786,– DM und Nachholung 1992 i.H.v. 758,– DM. Für die Kalenderjahre 1994 und 1995 setzte das Finanzamt ebenfalls einen Abzugsbetrag von 9.217,– DM an. Den Abzug von Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 a EStG versagte das Finanzamt mangels Bauantragstellung nach dem 30.09.1991. Eine Erläuterung zur Ermittlung des Abzugsbe...

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