rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner gem. § 69 in Verb. mit § 34 AO für rückständige Steuern einer insolventen GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Das endgültige Schicksal einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage hängt - ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit - von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid ab.

Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner entfällt, wenn Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde, berichtigt wurden, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch das Empfängerunternehmen ausgeschlossen ist und deshalb im Jahressteuerbescheid nicht mehr an der Haftungsschuld festgehalten wird.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1; AO §§ 69, 34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger als sog. Haftungsschuldner i. S. von § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - für rückständige Steuern einer insolventen GmbH in Anspruch genommen werden kann.

Der am 2. Juli 1966 geborene Kläger war Gründungsgesellschafter und ab dem 17. Januar 1994 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der am 22. Oktober 1991 gegründeten „... GmbH“ (künftig: GmbH) mit Sitz in ... Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Dachdeckerarbeiten aller Art.

Mit Beschluss vom 21. Mai 1997 wies das Amtsgericht Charlottenburg den am 22. November 1996 gestellten Antrag der GmbH auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse zurück. Der Kläger war fortan als Liquidator für die GmbH tätig.

Am 10.November 1998 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger wegen rückständiger Abgabenschulden der GmbH einen auf § 69 i. V. m. § 34 AO 1977 gestützten Haftungsbescheid in Höhe von 304.370,90 DM. Am 28. Dezember 2001 setzte er den Haftungsbetrag in einem geänderten Bescheid auf 60.460 DM herab. In einem weiteren geänderten Haftungsbescheid vom 28. Mai 2002 reduzierte er den Haftungsbetrag nochmals auf nunmehr 19.312,60 DM betr. rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlung Februar 1996.

Dem letztgenannten Haftungsbetrag liegt Folgendes zugrunde:

Die GmbH, die beim Beklagten bezüglich ihrer Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung nach §§ 45 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) erwirkt hatte, reichte am 12. April 199t beim Beklagten eine vom Kläger unterschriebene Umsatzsteuer-Voranmeldung für den fraglichen Monat Februar 1996 ein, die eine Umsatzsteuererstattung in Höhe von 31.394,10 DM auslöste. Am 3. Februar 1997 wurde eine ebenfalls vom Kläger unterschriebene berichtigte Voranmeldung für denselben Monat eingereicht, die eine Zahllast in Höhe von 68.968,20 DM auswies. Daraufhin führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch (vgl. Bericht vom 22. Juli 1997). Aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung wurde die Umsatzsteuer für den Voranmeldungsmonat Februar 1996 mit Änderungsbescheid vom 7. Oktober 1997 auf 101.048 DM erhöht. Darin waren 99.122,80 DM als Haftungsschuld der GmbH nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wegen unberechtigter In-Rechnung-Stellung von Umsatzsteuer enthalten. Der Bescheid wies eine Nachzahlungsschuld der GmbH in Höhe von 119.147,10 DM aus.

Mangels Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1996 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 6. Mai 1998 nach § 162 AO und setzte die Umsatzsteuer 1996 auf 177.265 DM fest. Darin war ebenfalls der o. g. Haftungsbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG in Höhe von 99.122,80 DM enthalten.

In der Zeit vom 11. Mai bis zum 22. Juli 1999 wurde eine zweite Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt (vgl. Bericht vom 28. Juli 1999). Danach ergab sich eine Umsatzsteuerschuld für das Streitjahr 1996 in Höhe von nur 72.048,47 DM, die am 9. September 1996 in einem nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Bescheid festgesetzt wurde. In diesem Betrag ist kein Haftungsbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG mehr enthalten (vgl. auch den späteren Änderungsbescheid vom 15. November 2001). Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung gemäss § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nach mündlicher Rücksprache des Veranlagungsbeamten mit dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer ausdrücklich aufgehoben (vgl. Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 11. August 1999).

Im Rahmen des geänderten Haftungsbescheids vom 28. Mai 2002 sieht der Beklagte ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers darin, dass dieser in zwei Rechnungen gegenüber einer Fa. ... GmbH betr. Veräußerung des wesentlichen Anlagevermögens der GmbH in Höhe von netto insgesamt 660.818,66 DM Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl der Verkauf nach § 1 Abs. 1 a UStG nicht umsatzsteuerbar gewesen sei, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aber in der ursprünglichen Voranmeldung für Februar 1996 unstreitig nicht erklärt hat (dies wurde erst im Rahmen der berichtigten Voranmeldung vom 3. Januar 1997 nachgeholt). Mittel zur Begleichung der sich daraus ergebenden Umsatzsteureschuld seien...

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