rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 bis 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.442,00 DM. –

 

Tatbestand

Die Kläger bezogen in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, und zwar – soweit nach Aktenlage ersichtlich – der Kläger als Lkw-Fahrer und die Klägerin als Serviererin bzw. Sekretärin.

Der Beklagte führte antragsgemäß für die Jahre 1989 und 1990 jeweils den Lohnsteuerjahresausgleich durch. Für die Jahre 1991 und 1992 wurden die Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergingen die Bescheide für 1990 bis 1992 vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung – AO– hinsichtlich der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz –EStG–. Dabei verwendete der Beklagte für 1990 die Formulierung: „Der Bescheid ist im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 zum Kinderlastenausgleich und hinsichtlich der Anhängigkeit weiterer Verfassungsbeschwerden hinsichtlich … der Kinderfreibeträge vorläufig, soweit diese Regelungen in Ihrem Fall von Bedeutung sind”.

Für die beiden Folgejahre hieß es: „Der Bescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich … der Höhe des/der Kinderfreibetrages/-beträge …”.

In den Anträgen bzw. Steuererklärungen der Kläger für die Streitjahre wurden jeweils Angaben zu dem Kind B., geboren am … 1976 (1975), gemacht, wobei jeweils nur das Kindschaftsverhältnis zu einem der Kläger angekreuzt wurde. Dies entsprach auch den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten, in denen für jedes Jahr nur 0,5 Kinderfreibeträge berücksichtigt waren. Angaben zum Kindschaftsverhältnis weiterer Personen, Name und Anschrift des Kindesvaters sowie Angaben zu einer etwaigen Übertragung des Kinderfreibetrages auf sich haben die Kläger für keines der Streitjahre gemacht.

Der Beklagte berücksichtigte in allen Lohnsteuerjahresausgleichs- bzw. Steuerbescheiden für die Streitjahre nur einen (hälftigen) Kinderfreibetrag in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe gemäß § 32 Abs. 6 EStG.

Mit einem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. Januar 1994 legten die Kläger zum einen Einspruch ein gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 26. Mai 1993 und beantragten zum anderen, geänderte Bescheide für alle noch nicht festsetzungsverjährten Jahre zu erlassen und dabei jeweils einen vollen Kinderfreibetrag zu berücksichtigen, da der Vater des Kindes im Ausland lebe.

Der Beklagte verwarf den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 als unzulässig wegen Fristversäumnis. Er war der Auffassung, daß dem von den Klägern gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter Berücksichtigung von § 126 Abs. 3 AO nicht stattgegeben werden könne, da danach Wiedereinsetzung nur zu gewähren sei, wenn dem Steuerbescheid die erforderliche Begründung fehle und dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden sei. Auf die Abweichungen von der Steuererklärung sei sowohl im Erläuterungsteil des Bescheides als auch in der Anlage hierzu deutlich hingewiesen worden, so daß – so sinngemäß – die Ursache für die Fristversäumnis nicht in einer mangelnden Begründung des Bescheides liegen könne.

Die Anträge auf Änderung der Steuerbescheide für die Streitjahre 1989 bis 1992 nach § 173 AO lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1994 ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück, da er die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide nicht als gegeben ansah. Insbesondere hielt er die Änderungsvorschriften der §§ 165 Abs. 1 und 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im konkreten Fall aus den in der Einspruchsentscheidung im einzelnen dargelegten Gründen für nicht einschlägig.

Daraufhin haben die Kläger mit zwei getrennten Schriftsätzen vom 25. April 1994 bzw. 30. September 1994 Klagen wegen Einkommensteuer 1992 und – wegen Ablehnung von Änderungsbescheiden im Änderungsverfahren – wegen Einkommensteuer 1989 bis 1992 erhoben, die durch Beschluß des Gerichts vom 22. Februar 1995 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

Zur Begründung führen die Kläger an, daß die Klägerin ein Kind habe, dessen Vater im Ausland lebe und der deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei, weshalb für 1992 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4.104,00 DM abzuziehen sei, ohne daß es eines Übertragungsantrags bedürfe. Der Einkommensteuerbescheid für 1992 berücksichtige jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2.052,00 DM. Den Klägern sei nicht bewußt gewesen, daß es sich hierbei nur um die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Freibetrages gehandelt habe. Dies sei erst bei der steuerlichen Beratung durch den Prozeßbevollmächtigten im Januar 1994 aufgefallen, worauf unverzüglich Einspruch eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei.

Der Kläger selbst sei seit Mai 1992 als Kraftfahrer bei einer Spedition in A. beschäftigt und habe zur Ausübung dieser Tätigkeit wöchen...

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