Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 3; VStG § 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen II R 14/05)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen II R 14/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft R.xxx, S.xxx und B.xxx (im Folgenden: Erbengem. I) und an der Erbengemeinschaft S.xxx und B.xxx (Erbengem. II) beteiligt.

Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1994 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Die Erklärung und die nachfolgenden Ergänzungen enthielten auch die auf den Kläger entfallenden, für die Erbengemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellenden Anteile am Vermögen und an den Schulden. Der Beklagte führte die Vermögensteuerveranlagung für 1994 mit hinsichtlich der Steuerschulden nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- vorläufigem Bescheid vom 12. Februar 1997 durch.

Ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 gaben die Kläger ebenfalls im Jahr 1996 ab. Nachdem sie im darauffolgenden Jahr ihre Steuererklärung um Angaben zu den auf den Kläger entfallenden Anteilen am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaften ergänzt hatten, führte der Beklagte am 21. Februar 1997 die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 durch, und zwar ebenfalls vorläufig hinsichtlich der Steuerschulden.

Die zunächst für die Erbengem. II durchgeführte gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 hob der Beklagte im Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 auf, weil zum Zeitpunkt des Ergehens der Feststellungen bereits Feststellungsverjährung eingetreten war. Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärungen für die Erbengem. I stellte der Beklagte deren Vermögen und Schulden auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung -AO- fest, wobei er den Bescheid mit dem Zusatz versah, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte. Mit demselben Zusatz versah der Beklagte den im Einspruchsverfahren ergangenen Änderungsbescheid vom 20. März 2001.

Mit Schreiben vom 25. April 2001 beantragten die Kläger, die Vermögensteuerbescheide für 1994 und 1995 gemäß § 175 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO zu ändern, da für die Erbengemeinschaften I und II keine Feststellungsbescheide vorlägen.

Nachdem der Beklagte zunächst die Vermögensteuerveranlagungen auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 mit Bescheiden vom 5. September 2001 den in den Feststellungsbescheiden für die Erbengem. I getroffenen Feststellungen angepasst hatte, hob er diese Änderungsbescheide am 26. September 2001 auf den Einspruch der Kläger auf. Gleichzeitig lehnte er den Antrag der Kläger vom 25. April 2001 auf weitergehende Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen mit der Begründung ab, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Im Einspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags machten die Kläger geltend, dass das Unterlassen der vom Gesetz gebotenen gesonderten Feststellung innerhalb der Feststellungsfrist wie der Erlass negativer Feststellungsbescheide zu behandeln sei mit der Folge, dass die den Kläger betreffenden anteiligen Vermögen und Schulden nicht in Ansatz gebracht werden dürften.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei für die bestandskräftigen Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Das gleiche gelte für die die Erbengemeinschaften betreffenden Feststellungen. Zwar werde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend sei, noch zulässig ergehen könne. § 171 Abs. 10 AO finde aber nur Anwendung, wenn überhaupt ein Feststellungsbescheid vorliege, der Bindungswirkung entfalte. Im Streitfall seien jedoch sowohl Feststellungsfristen als auch Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nicht eingreife. Es lägen auch keine negative Feststellungsbescheide vor. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH-, Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 27/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 820 rechtfertige keine andere Beurteilung des Sachverhalts. In jenem Fall sei die Durchführung einer gesonderten Feststellung abgelehnt worden, weil hierfür die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht vorgelegen hätten. Würde man hingegen...

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