rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pkw-Verkauf nach Belgien ohne Ausfuhrnachweis keine innergemeinschaftliche Lieferung. keine Ermittlungspflicht des FA und des FG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann der Veräußerer eines Pkws weder einen Lieferschein noch eine Empfangsbestätigung oder Versicherung der den Pkw erwerbenden belgischen Firma über die Beförderung des PKW nach Belgien vorlegen, sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gegeben. Allein aus dem belgischen Unternehmenssitz des den Pkw abholenden Käufers ergibt sich kein Beweis des ersten Anscheins einer Ausfuhr nach Belgien.

2. Dem FA und dem FG obliegen in Zusammenhang mit dem Nachweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung keine Ermittlungspflichten; Zeugen sind nicht zu vernehmen, denn § 17a Abs. 2 UStDV erfordert für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung einen Belegnachweis. Dieser soll eine schnelle und unkomplizierte Überprüfung der inngermeinschaftlichen Lieferung ermöglichen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 6a Abs. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStDV 1999 § 17a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.10.2011; Aktenzeichen V B 35/11)

BFH (Beschluss vom 10.10.2011; Aktenzeichen V B 35/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger veräußerte im Jahre 2001 einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw Range Rover an die in Belgien ansässige Firma X zu einem Kaufpreis von 41.000,00 DM. In der Rechnung vom 2.8.2001, auf die verwiesen wird (Bl. 46 der beigezogenen Akte „Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen”), wies er keine Umsatzsteuer aus und behandelte den Verkauf auch in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Dies stellte das Finanzamt A anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest. Im Bericht vom 14.8.2003 führte die Prüferin aus, dass der Kläger keine Nachweise über die tatsächliche Lieferung des Fahrzeugs nach Belgien habe vorlegen können. Der Umsatz sei daher als steuerpflichtig zu behandeln. Das damals zuständig gewesene Finanzamt B folgte dem und setzte die Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 8.10.2004 geändert fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt C den Umsatzsteuerbescheid 2001 erneut am 15.2.2007. Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2008 wies der nunmehr zuständig gewordene Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Umsatzsteuerbescheid 2001 sei rechtswidrig. Er, der Kläger, habe das Fahrzeug im Jahr 2001 einem Autohändler zum Zwecke des Verkaufs übergeben. Dieser habe das Fahrzeug nach Belgien verkauft und nach Abzug der Provision den Restkaufpreis an ihn, den Kläger, ausgekehrt. Die Käuferin habe das Fahrzeug selbst nach Belgien überführt, so dass er den Nachweis des Exports nicht führen könne. Die Anforderungen des Beklagten seien nicht gerechtfertigt. Der Verkauf an eine in Belgien ansässige Firma müsse als Nachweis des Exports ausreichen. Dies folge auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 8.5.2008 (C-95/07 und C-96/07, Ecotrade, Sammlung der Entscheidungen des EuGH – Slg. – 2008, I-3457). Der Beklagte hätte durch eine Nachfrage beim Straßenverkehrsamt feststellen können, dass das Fahrzeug in Deutschland nicht mehr zugelassen worden sei. Zum Nachweis seines Vortrags beruft sich der Kläger auf ein Schreiben der Firma X vom 1.8.2001, auf das verwiesen wird (Bl. 20 der Verfahrensakte), und auf die Vernehmung eines Herrn D als Zeugen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 15.2.2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2008 dahingehend zu ändern, dass der Verkauf des PKW Range Rover an die Firma X als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, dass der Kläger die Ausfuhr des PKW nicht nachgewiesen habe.

Dem Gericht haben bei der Entscheidung neben der Gerichtsakte und der Akte zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 V 5228/08) folgende Akten des Beklagten vorgelegen: Akte mit Berichten über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (blattiert bis Blatt 56), Bilanzakte Bd. II (unblattiert),Umsatzsteuerakte Bd. II (blattiert bis Blatt 155).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Veräußerung des PKW zutreffend nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung – UStG – unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gemäß § 4 N...

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