Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind im Falle der Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG die um die verrechneten Verluste geminderten positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Minderung der Einkünfte nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgt.

2. Der Bemessung des Altersentlastungsbetrags sind nur die um den Verlustvortrag geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zugrunde zu legen.

 

Normenkette

EStG §§ 24a, 23 Abs. 3 S. 9, § 10d

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24 a EinkommensteuergesetzEStG –.

Die in den Jahren 1934 und 1938 geborenen Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Renten, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.

Am … 2007 hatte der Beklagte eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 vorgenommen und darin einen verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.603,00 Euro für den Kläger festgestellt.

Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.941,00 Euro vor Verlustabzug und die Klägerin in Höhe von 1.387,00 Euro. Davon ausgehend erließ der Beklagte am …2008 einen Einkommensteuerbescheid 2008, mit dem er die Einkommensteuer auf 14.224,00 Euro festsetzte. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte zog der Beklagte von den Einkünften des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.941,00 Euro den Verlustvortrag in Höhe von 2.603,00 Euro ab, so dass sich für den Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 338,00 Euro ergaben. Davon ausgehend ergab sich eine Summe der Einkünfte in Höhe von 70.814,00 Euro, von dem der Beklagte für den Kläger einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.018,00 Euro abzog, so dass sich für den Kläger ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 69.796,00 Euro ergab.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am … 2008 Einspruch ein, dem der Beklagte wegen eines nicht rechtshängig gewordenen Streitpunktes mit Bescheid vom … 2008 teilweise abhalf. Ausgehend von einem unveränderten Gesamtbetrag der Einkünfte und einem zu versteuernden Einkommen von 67.572,00 Euro setzte der Beklagte die Einkommensteuer nunmehr auf 13.636,00 Euro fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt das Gericht auf die Bescheidkopie (Bl. 13 ff. d. Gerichtsakte) Bezug. Die Kläger gaben zu erkennen, dass ihr Einspruch dadurch nicht erledigt sei, da nach ihrer Auffassung der Verlustabzug aus Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht auf der Ebene der Einkunftsermittlung, sondern wie bei anderen Verlustabzügen auf der Ebene der Einkommensermittlung erfolgen müsse.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2008 als unbegründet zurück, worauf die Kläger am 21.11.2008 bei Gericht Klage erhoben haben.

Die Kläger machen geltend, der Verlustabzug nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2006 müsse entsprechend der allgemeinen Regelung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 2006 vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgen. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG 2006 sei daher für den Kläger die Summe der positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.941,00 Euro, also dass sich der Höchstbetrag von 1.824,00 Euro als Altersentlastungsbetrag für den Kläger ergebe.

Die Kläger beantragen,

abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9.5.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2008 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags für den Kläger in Höhe von 1.824,00 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2006 ergebe sich, dass Veräußerungsverluste aus Vorjahren bereits auf der Ebene der Einkunftsermittlung mit den positiven Einkünften des laufenden Jahres zu verrechnen seien. Dies erkläre sich daraus, dass hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen ein besonderer Verrechnungskreis existiere.

Dem Gericht hat ein Hefter Einkommensteuervorgänge vorgelegen, der vom Beklagten für die Kläger unter der Steuernummer … geführt wird.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert in dem hier anhängigen Verfahren übersteigt den Betrag von 500 Euro nicht. Daher hat das Gericht sein ihm nach § 94 a FGO eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es oh...

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