Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2001; Aktenzeichen I R 29/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gegeben sind und ob eine gesonderte Feststellung für jede einzelne … der Klin erfolgen muß.

Die Klägerin (Klin) ist nach § 1 des Kammergesetzes von Baden-Württemberg die Berufsvertretung der … auf Landesebene und gemäß § 6 Kammergesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Kammergesetz besteht die Möglichkeit, durch Satzungen Untergliederungen zu bilden. Davon hat die … Gebrauch gemacht und … errichtet und zwar die …. Auf den Inhalt der Satzung der … vom 30. Januar 1980, geändert durch die Satzung vom 29. Januar 1992, wird Bezug genommen.

Nach einer Betriebsprüfung (Bp) war zwischen der Klin und dem beklagten Finanzamt (FA) streitig, ob die … einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art dadurch unterhielten, daß sie für ihre Mitglieder Versicherungen vermittelten. Dabei bestanden einerseits zunächst Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die … oder die … Steuersubjekt und damit steuerrechtsfähig seien. Sämtliche … schlossen mit der … bzw. der … in … Gruppenversicherungsverträge zugunsten ihrer Mitglieder über den Abschluß von Krankenhaustagegeld- und Krankenversicherungen, die … zusätzlich Lebensversicherungsverträge (Gruppen-Risiko-Versicherungsverträge) mit der … ab. Aus sämtlichen, mit den Versicherungen abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträgen ergaben sich die Verpflichtungen der jeweiligen … diesen die Adressen und Daten ihrer Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Dies wurde in der Praxis so gehandhabt, daß die … verpflichtet waren, der jeweiligen … sämtliche Daten bei Zuzug und evtl. Änderungen mitzuteilen. Diese wurden dann auf einem Formularsatz von den … erfaßt, wobei dieser Formularsatz mehrere Durchschläge enthielt. Diese Durchschläge wurden gesammelt und in unterschiedlichen Abständen (14-tätig oder einmal monatlich) je nach … an die … oder andere Versicherungen weitergegeben. Im Gegenzug erhielten die … zweimal jährlich Provisionen als Abschlagszahlungen, wobei sie deren Höhe weder nachkontrollierten noch dies konnten, sondern sich auf die Zahlungen der Versicherungen verließen. Sämtliche Zahlungen wurden bei, jeder … innerhalb von Eigeneinrichtungen gebucht, wobei diese Eigeneinrichtungen teilweise auch Gebäude oder sonstiges Vermögen verwalteten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 21.1.1993 vollinhaltlich Bezug genommen. Ab 1989 mußten die Verfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert werden, da nunmehr die … der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zustimmen mußten. Ab diesem Zeitpunkt ist zwischen den Beteiligten wegen des geänderten Verfahrens unstreitig, daß Betriebe gewerblicher Art vorliegen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die GewSt-Erklärungen und -Meßbescheide 1989 bis 1996 nebst Anlagen verwiesen.

Jede … schloß mit den Versicherungen gesonderte Verträge ab, die praktische Durchführung war ähnlich, aber nicht völlig einheitlich. Auch verwaltete jede … das aus den Versicherungseinnahmen herrührende Vermögen gesondert. Die … erstellten Einnahme-Überschuß-Rechnungen, u.a. auch für den Streitzeitraum 1988. Im Verfahren 6 K 501/97 (zuvor 6 K 2/94) war zwischen den Beteiligten unstreitig, daß ein Betrieb gewerblicher Art bezüglich der beiden Versicherungen in … bestand, bezüglich der … und … war streitig, ob die … überhaupt … unterhielten und ob ein oder mehrere Betriebe gewerblicher Art vorlägen. Die Klin vertrat hilfsweise die Auffassung, daß mindestens … Betriebe gewerblicher Art vorlägen und zwar bei jeder … ein Betrieb gewerblicher Art. Das beklagte FA hingegen vertrat die Auffassung, es liege ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art bei der … vor. Nachdem zunächst für das Jahr 1988 ein KSt-Bescheid vom 22.11.1991, auf den verwiesen wird, an die … ergangen war, in dem alle Betriebe gewerblicher Art zusammengefaßt und die KSt festgesetzt worden war, erging aufgrund einer Bp ein geänderter KSt-Bescheid 1988 vom 15.3.1993. Auf diesen wird Bezug genommen. Darin stellte das beklagte FA im Anschluß an die Bp ein Einkommen fest und setzte eine KSt fest, da es wie die Bp davon ausging, daß sämtliche Versicherungsvermittlungen bei der … nur einen … darstellten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die die Einsprüche 1984 bis 1988 als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 22.12.1993 Bezug genommen. Daraufhin erhob die Klin Klage. Das Finanzgericht (FG) gab dieser Klage durch Urteil vom 15. Januar 1998 – 6 K 501/97 – für das Streitjahr 1988 statt und hob die KSt-Bescheide 1988 vom 25.11.1991 und 15.3.1993 und die Einspruchsentscheidung 1988 vom 22. Dezember 1993 auf. Es vertrat die Auffassung, es lägen … Betriebe gewerblicher Art vor, so daß auch … KSt-Bescheide ergehen müßten, wobei Steuersubjekt die … sei, jedoch für jede … ein gesonderter KSt-Bescheid mit gesonde...

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