Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgrundlagen für die Nacherhebung von Antidumpingzoll im Rahmen der zwischen Juli 1996 und Dezember 1997 erfolgten Überführung von aus China stammendem Silizium in den zollrechtlich freien Verkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 i.d.F. der Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 1607/92 bzw. der Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 2496/97 verstößt weder gegen die Grund-Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 bzw. Nr. 3283/94 und Nr. 384/96 noch gegen die völkerrechtlichen Vorschriften des Art. VI GATT und die dazu gehörigen Übereinkommen (hier: kein Verstoß gegen GATT 1947, GATT 1994, Antidumping-Kodex 1979 sowie Antidumping-Übereinkommen 1994). Daher war die innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Silizium, das aus China stammte und im Zeitraum zwischen Juli 1996 und Dezember 1997 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, rechtmäßig.

 

Normenkette

EWGV 2200/90; EWGV 2496/97; EWGV 1607/92; EWGV 2423/88 Art. 12 Abs. 1; EWGV 2423/88 Art. 2 Abs. 1; EWGV 2423/88 Art. 2 Abs. 5 Buchst. c; EWGV 2423/88 Art. 7 Abs. 7 Buchst. b; EWGV 2423/88 Art. 13 Abs. 11; EWGV 3283/94 Art. 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 5; EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 1; EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 2; EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 4; EWGV 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, b, c; EWGV 384/96 Art. 6 Abs. 1; EWGV 384/96 Art. 11 Abs. 8; GATT Art. VI Abs. 1 Buchst. b, Art. XVII; EWGV 720/90; EWGV 519/94; Antidumpingkodex 1979 Art. 2 Abs. 4; Antidumping-Übereinkommen 1994 Art. 2 Abs. 2.2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen VII R 59/05)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nacherhebung von Antidumpingzoll im Rahmen der Überführung von Silizium in den zollrechtlich freien Verkehr.

Im Zeitraum vom 23. Juli 1996 bis zum 30. April 1998 wurden über das Zollamt (ZA) 1018 Sendungen Silizium in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften verbracht. Sämtliche Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr hatte die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, als Vertreterin für verschiedene Unternehmen abgegeben: In 1010 Fällen für die M AG, …, in 5 Fällen für die WF, …, in 2 Fällen für die CM, …, und in einem Fall für die B GmbH,. Die M AG, für die die Klägerin die meisten Einfuhren abwickelte, hatte ihren Sitz in der Schweiz. Geschäftsführer war zum damaligen Zeitpunkt A, der mit Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen wurde. Ob eine Tochtergesellschaft der M AG in K existierte, wie sie in der Zollanmeldung eingetragen wurde, ist streitig.

Ursprungsland des Siliziums war den Zollanmeldungen zufolge die Schweiz. Aufgrund der mit den Anmeldungen vorgelegten Präferenznachweise beantragte die Klägerin die für schweizerische Ursprungswaren vorgesehene Abgabenbegünstigung, woraufhin die Zollstelle die Waren zollfrei beließ und lediglich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhob. Spätere Ermittlungen ergaben jedoch, dass die Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden waren und tatsächlicher Ursprung der Waren China war. Der Geschäftsführer der M AG Schweiz wurde inzwischen durch Urteil des LG vom 24. Oktober 2002 (Aktenzeichen) wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision gegen das Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2003 (Aktenzeichen) als unbegründet verworfen.

Aufgrund dieser Feststellungen erhob das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Steueränderungsbescheid vom 31. Januar 2000 Einfuhrabgaben in Höhe von 30.307.664,63 DM nach (3.235.392,10 DM Zoll-EU, 23.163.167,82 DM Antidumpingzoll und 3.909.104,71 DM EUSt). Der Steueränderungsbescheid war an die Klägerin gerichtet, da das HZA davon ausging, dass die M AG, K, nie existiert habe und somit auch keine Vertretungsvollmacht habe aussprechen können. Auch für die übrigen Unternehmen, die in den Zollanmeldungen als Anmelder angegeben waren, habe die Klägerin keine Bevollmächtigung nachgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls waren verschiedene Antidumpingverordnungen (AntidumpingVO) der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silizium-Metall aus der Volksrepublik (VR) China. Im Zeitraum der Einfuhren vom 23. Juli 1996 bis 16. Dezember 1997 galt die AntidumpingVO Nr. 2200/90 vom 27. Juli 1990 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Abl. – 1990 Nr. L 198 S. 57) in der Fassung der AntidumpingVO Nr. 1607/92 vom 22. Juni 1992 (Abl. 1992 Nr. L 170 S. 1), mit der ein Antidumpingzoll in Höhe von 396 ECU pro Tonne eingeführter Ware festgelegt worden war.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hatte den ursprünglich mit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 eingeführten Antidumpingzoll in Höhe von 198 ECU pro Tonne mit der Begründung erhöht, die Hersteller/Ausführer hätten den ursprünglich festgesetzten Antidumpingzoll übernomm...

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