rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarung mit EG-Recht der Regelung über die Optionsfrist von Land- und Forstwirten. Umsatzsteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG über die Frist zur Abgabe der Optionserklärung zur Besteuerung der Umsätze eines Land- und Forstwirtes nach der Regelbesteuerung ist verfassungsgemäß.

2. Gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1949 geborene Kläger (Kl) ist von Beruf Techniker.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 1990 kaufte der Kl von dem Landwirt und dessen Ehefrau den landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute in zum Kaufpreis von DM. Wegen des Umfangs der verkauften Äcker und Wiesen wird auf die Auflistung auf S. 2 und 3 des Kaufvertrags (FG-Akte Bl. 23/24) Bezug genommen. Mitverkauft waren die gesamten Baulichkeiten auf den Grundstücken, insbesondere die Hofstelle mit Wohnung und Nebengebäuden. Nach dem Kaufvertrag erfolgte die Besitzübergabe der Grundstücke und Baulichkeiten, ausgenommen das Wohnhaus, am 1. Oktober 1990. Die Besitzübergabe des Wohnhauses sollte mit Auszug der Verkäufer aus dem Haus erfolgen, spätestens am 1. Mai 1991. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf die Vertragsurkunde (FG-Akte Bl. 22-30) Bezug genommen.

In einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1991 an das beklagte Finanzamt (Beklagter – Bekl) wegen Beantragung einer neuen Steuernummer für den Kl heißt es:

„Herr hat in das landwirtschaftliche Anwesen … von den Eheleuten erworben und wird dort eine auf vollberuflicher Basis beginnen. Bereits in der Vergangenheit hat Herr in der mit der begonnen und ist Mitglied des Zuchtverbandes.”

Aufgrund eines Bau- und Abbruchgesuches vom 5. Juni 1991 betreffend den Neubau einer Maschinenhalle und Abbruch des bestehenden Stallgebäudes für den geplanten Neubau eines erteilte die Gemeinde am 13. September 1991 die Baugenehmigung. In der Folgezeit wurden weitere Baugenehmigungen erteilt, nämlich am 24. Februar 1992 betreffend Um- und Ausbau eines Aussiedlerhofes zum am 28. April 1993 betreffend Umbau und Erweiterung des Wohnhauses am am 11. Oktober 1993 eine Baugenehmigung wegen veränderter Ausführung, am 16. November 1993 eine Baugenehmigung betreffend Neubau einer Maschinenhalle in veränderter Ausführung und am 2. September 1994 betreffend Neubau einer.

Entsprechend den vorgenannten Baugenehmigungen wurde im Jahr 1991 das Anwesen teilweise abgebrochen und gleichzeitig mit dem Neubau von und Stallungen begonnen. Das Einzelunternehmen des Kl in firmierte als.

Am 6. November 1991 wurde vom Kl beim Bekl ein Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldungen und für die Entrichtung der USt-Vorauszahlungen gemäß § 46 UStDV gestellt und eine USt-Voranmeldung für das dritte Quartal 1991 mit einer Zahllast von 0 DM abgegeben.

Im Mai 1992 wurde vom Bekl bei dem Kl für sein Einzelunternehmen landwirtschaftliche eine Außenprüfung auf dem Gebiet der USt durchgeführt. In dem Prüfungsbericht vom 24. Juni 1992 heißt es, am 6. November 1991 sei eine USt-Voranmeldung III/91 mit einer Zahllast von 0 DM abgegeben worden, was zugleich als Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG anzusehen sei. Somit könne der Steuerpflichtige frühestens von Beginn des Kalenderjahres 1991 nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden. Nach Auffassung des Prüfers müsse für 1990 noch § 24 UStG angewandt werden, da die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht eingehalten worden sei.

Am 7. September 1992 ließ der Kl beim Bekl eine USt-Erklärung 1990 für das Unternehmen im Bau einreichen. Die Erklärung ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Kl im Auftrag unterzeichnet. Es wird ein USt-Erstattungsanspruch in Höhe von DM deklariert.

Mit USt-Bescheid 1990 vom 15. September 1992 setzte der Bekl die USt auf 0 DM fest. In der Begründung heißt es, für das Kalenderjahr 1990 liege eine rechtzeitige Optionserklärung nicht vor. Es sei daher die Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG anzuwenden.

Am 23. September 1992 ließ der Kl Einspruch einlegen. Im wesentlichen wurde folgendes geltend gemacht:

Im Jahr 1990 hätte noch nicht entschieden werden können, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb entstehen könne. Hierfür seien vor allem landwirtschaftsrechtliche und baurechtliche Hemmnisse maßgebend, die bis weit Mitte des Jahres 1991 dazu geführt hätten, daß mit Initiativen zur Ingangsetzung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht habe angefangen werden können. Es sei grundsätzlich schwierig, bei den Verhältnissen in der Landwirtschaft die Stellung eines priviligierten Landwirts zu bekommen. Dies sei erforderlich gewesen, um einen baulich beginnen zu können. Der Bauernhof sei zunächst als „Vorratsvermögen” gekauft worden, um die weiteren baulichen Maßnahmen auf der Bas...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge