Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand. Fremdvergleich bei Vermietung an Angehörige

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur zu berücksichtigen, wenn die Vermietungsabsicht während des Leerstands des Wohnobjekts anhand objektiver Umstände, z. B. durch Vermietungsanzeigen, Mietverträge und Makleraufträge belegt wird.

2. Ist die auf einen Leerstand folgende Nutzung unbestimmt und erwägt der Vermieter eine Selbstnutzung, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.

3. Ein Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Hauptpflichten des Mietvertrages nicht von vornherein klar und eindeutig vereinbart worden sind und keine Zahlungsnachweise für die Miete vorgelegt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2005. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt … straße in X in Höhe von 37.893 Euro.

Das Objekt wurde mit Kaufvertrag vom 10. September 2001 von dem Kläger und seiner Ehefrau zu einem Kaufpreis von 540.000 DM erworben. Der Kläger und seine Ehefrau wurden jeweils als hälftige Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Es war im Zeitpunkt des Kaufs ein Mietwohngrundstück (Baujahr 1914) mit Erdgeschoss, 1. Geschoss und Dachgeschoss mit einer Gesamtwohnfläche von 235 qm und einer Grundstücksgröße von 366 qm.

Für den Veranlagungszeitraum 2001 wurde in dem damaligen Klageverfahren 8 K 99/07 erstmals eine Anlage V für das Objekt abgegeben. Ein Darlehensvertrag wurde im damaligen Verfahren nicht vorgelegt und in der Folge die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anerkannt. Die Abschreibung wurde korrigiert auf einen Jahresbetrag von 4.391 Euro. Der Kläger hat für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt kamen mit 0 Euro im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zum Ansatz. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 wurden nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 bestandskräftig. Der Kläger hat auch für das Kalenderjahr 2004 keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Der Beklagte hat daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in X kamen nicht zum Ansatz. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2007 einen Antrag auf schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 gestellt und eine Anlage V für das Objekt … straße in X mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.789 Euro eingereicht. Nachdem die daraufhin vom Beklagten angeforderten Unterlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts in X nicht durch den Kläger vorgelegt worden sind, wurde der Änderungsantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2008 abgelehnt.

Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts X (Blatt 41 und 42/2004 der Einkommensteuerakten) waren bis Ende 2004 sämtliche Mieter ausgezogen. Die Tochter des Klägers und ihre Familie sind zum 1. Januar 2007 in die Erdgeschosswohnung und die Ehefrau des Klägers und nach eigenen Angaben des Klägers auch er selbst zum 1. März 2010 in die Wohnung im 1. Stockwerk eingezogen. Das Objekt befand sich im Streitjahr 2005 im Umbau und stand leer.

Nachdem für das Streitjahr trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingegangen war, hat der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen unter Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt. Im Einkommensteuerbescheid vom 10. Dezember 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, kamen vorliegend nicht streitgegenständliche Einkünfte, die bei dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils gesondert festgestellt worden waren, zum Ansatz. Hinsichtlich des Objekts in X wurden wegen des Leerstands keine Einkünfte vom Beklagten angesetzt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 hat der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2008, eingegangen am 14. Januar 2008, Einspruch erhoben. Eine Begründung ist trotz Aufforderung nicht eingereicht worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden.

Mit der am 22. September 2008 beim Beklagten eingegangenen, gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage begehrt der Kläger für das Objekt X, … straße, die Anerkennung von negativen Einkünften in Höhe von 37.893 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger trägt unter anderem vor, seit dem Auszug der Mieter seien Umbaumaßnahmen in den Jahren 2005 bis 2008 getätigt worden. Das Erdgeschoss werde seit Januar 2007 an die Tochter und den Schwiegersohn, Herrn B, zum mon...

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