Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der Unrichtigkeit einer Ursprungserklärung auf einer Rechnung. Ursprungserklärung für aus Straßensammlungen, Haussammlungen und Containersammlungen stammende, nach Polen ausgeführte Altkleider

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zollbehörde des Ausfuhrstaates (hier: HZA) ist aufgrund des Nachprüfungsersuchens der Zollverwaltung des Einfuhrstaates grundsätzlich berechtigt, die Unrichtigkeit von Ursprungserklärungen auf Rechnungen des ermächtigten Ausführers in Form eines Verwaltungsaktes festzustellen (Anschluss an EuGH, Urteil v. 9.2.2006, C-23/04, entgegen BFH, Urteil v. 15.11.2005, VII R 55/04).

2. Führt ein Altkleiderhändler aus Textilsammlungen (Straßen-, Haus- und Containersammlungen) stammende Altkleider, die im Regelfall in Kunststoffbeuteln bzw. -säcken verpackt sind, nach fünf Sortiervorgängen nach Polen aus, liegt kein einen Ursprung in der Gemeinschaft begründender sog. Tarifsprung vor, da das Vormaterial wie die ausgeführte Ware der Pos. 6309 KN zuzuordnen ist.

 

Normenkette

Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 32 Abs. 1, 6, Art. 31 Abs. 2, Art. 22 Abs. 5; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 5 Abs. 1 Buchst. h; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 6; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates KN Pos. 6309; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Kn Pos. 6310; Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abk. z. Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften u.ihren Mitgliedsstaaten einerseits u. der Republik Polen andererseits i.d.F. des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates Anm. 3b zu Kap. 63

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen VII R 33/08)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) die Unrichtigkeit von Ursprungserklärungen feststellte.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Altkleidern. In den Jahren 1998 und 1999 lieferte die Klägerin solche Altkleider nach Polen. Nach den Angaben der Klägerin handelte es sich bei den Ausfuhrwaren ausschließlich um Handelswaren, die aus Textilsammlungen (Straßen-, Haus- und Containersammlungen) stammten. Im Regelfall seien die gebrauchten Waren dabei in Kunststoffbeuteln bzw. -säcken verpackt gewesen. Der Inhalt der Beutel bestehe aus Kleidung, Unterwäsche, Stoffspielzeug und anderen Waren sowie teilweise Abfällen. In fünf Sortiergängen würden die gebrauchten Altkleider per Hand in wieder verwertbare Kleidung, Güteklassen entsprechend, sortiert und andere als textile Bekleidung (z.B. Schuhe, Taschen, Lumpen) nach Inaugenscheinnahme ausgesondert.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 erging ein Nachprüfungsersuchen der polnischen Zollverwaltung bezüglich insgesamt 27 Rechnungen über den Verkauf gebrauchter, sortierter Kleidung, auf denen die Klägerin erklärt hatte, dass diese präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren seien.

Aufgrund des Nachprüfungsersuchens der polnischen Zollverwaltung nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, hinsichtlich der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30. Juni 1997 ...

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