Kommentar

Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlaßte unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet hat, daß gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ( § 378 AO ) ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen . Die Ersatzpflicht bezieht sich auch auf die dem Mandanten in einem Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Anwaltskosten und evtl. sogar auf das verhängte Bußgeld .

Zwar darf sich ein Steuerpflichtiger, soweit es um die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten geht, nicht blindlings auf seinen Steuerberater verlassen, sondern muß sich, soweit es ihm möglich ist, ein eigenes Bild über die steuerrechtliche Behandlung seines Falls machen. Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht, weil er sich – grob sorgfaltswidrig – auf den fachkundigeren Berater verlassen hat, haftet er nach öffentlichem Recht selbst. Das schließt aber nicht aus, daß dieser ihm wegen Verletzung seiner Vertragspflichten auch insoweit ersatzpflichtig ist. Dieser Ersatzanspruch kann jedoch wegen Mitverschuldens des Mandanten gemindert sein ( § 254 BGB ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.11.1996, IX ZR 215/95

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