Erstgespräche, die sich ausschließlich auf steuerliche Fragen beziehen, sind nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen.

Für gemischte steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls die StBVV.

Es empfiehlt sich jedoch aus mehreren Gründen, die steuerliche und die betriebswirtschaftliche Beratung in getrennten Verträgen zu vereinbaren:

  • Durch getrennte Vereinbarungen legen Sie den Auftragsumfang und das Honorar für die einzelnen Tätigkeiten getrennt fest und unterscheiden damit für den Gründer erkennbar zwischen betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Beratung. Die betriebswirtschaftliche Beratung wird auf diese Weise nicht (wieder) zur kostenlosen Zugabe.
  • Die Trennung zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen ist auch für die Abgrenzung der (nicht förderfähigen) steuerlichen Beratung und der (förderfähigen) betriebswirtschaftlichen Gründungsberatung wichtig. Durch getrennte Verträge dokumentieren Sie eine eindeutige Trennung zwischen diesen beiden Beratungsleistungen und vermeiden damit den Eindruck, dass steuerliche Beratungen (unzulässigerweise) in bezuschussten Beratungen untergehen.

Eine noch klarere Trennung erreichen Sie bei folgendem Beratungsablauf:

  1. Im ersten Gespräch mit dem Gründer werden die steuerlichen Fragen der Unternehmensgründung besprochen. Dieses Gespräch wird als steuerliche Beratung nach der StBVV abgerechnet.
  2. Im zweiten Gespräch erfolgt die betriebswirtschaftliche Gründungsberatung, die dann (lt. gesondertem Vertrag) mit einer Zeitgebühr oder nach Tagessätzen abgerechnet wird.

Eine Muster-Honorarvereinbarung zur betriebswirtschaftlichen Beratung finden Sie hier:

Honorarvereinbarung zur betriebswirtschaftlichen Beratung

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