Leitsatz

§ 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18.9.2003, Rs. C-168/01"Bosal", BFH-PR 2003, 471 und vom 23.2.2006, Rs. C-471/04"Keller Holding", BFH-PR 2006, 194).

 

Normenkette

§ 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999, § 3c EStG 1997, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2 DBA-Niederlande, Art. 4 Abs. 2 EWGRL 435/90, Art. 52, 58 EGV (= Art. 43, 48 EG)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 1999 alleinige Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft, der C-GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die C-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, der C-BV.

Bei Ermittlung des aufgrund der Organschaft der Klägerin zuzurechnenden Einkommens der C-GmbH berücksichtigte das FA die Ergebnisübernahme sowie eine Minderabführung. Im Streitjahr seitens der C-BV an die C-GmbH ausgeschütteten Gewinne wurden aufgrund des sog. Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 DBA Niederlande aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings rechnete das FA der Klägerin unter Hinweis auf § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 und § 3c EStG 1997 5 % der ausgeschütteten Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu. Tatsächlich war das steuerliche Ergebnis der C-GmbH im Streitjahr nicht durch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der C-BV gewährten Dividende standen, gemindert worden.

Die Klage gegen den hiernach ergangenen KSt-Bescheid hatte Erfolg (EFG 2004, 1639).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt: Auch die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 sei europarechtswidrig.

 

Hinweis

Weitere Praxis-Hinweise als jene, welche nachfolgend auf dieser Seite zu dem Urteil vom 9.8.2006, I R 50/05 gegeben werden, erübrigen sich. Darauf ist deswegen zu verweisen. § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F./2002 a.F. und die Vorgängervorschrift des § 8b Abs. 7 KStG 1999 sind in allen ihren Fassungen bis zum VZ 2003 als europarechtswidrig zu verwerfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.6.2006, I R 78/04

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