Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr persönlicher Gegenstände, Einfuhr von Haushaltsgegenständen, Einfuhr von Kaviar, Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, Fehlende Einfuhrgenehmigung

 

Normenkette

EGV 338/97 Art. 7 Abs. 3; EGVO 865/2006 Art. 57 Abs. 5 Buchst. a

 

Beteiligte

Hauptzollamt B

Hauptzollamt B

XY

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 15.10.2019; Aktenzeichen VII R 23/18; BFH/NV 2020, 489)

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kaviar von Störartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand” im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen, und somit unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung von der für seinen Einführer bestehenden Pflicht, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, fallen kann.

2. Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Zollbehörde die Gesamtmenge des eingeführten Kaviars von Störartigen zu beschlagnahmen hat, wenn die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Menge an Kaviar von Störartigen die Grenze von 125 Gramm pro Person überschreitet und der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die Einfuhr ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2020, in dem Verfahren

Hauptzollamt B

gegen

XY

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, des Präsidenten der Zweiten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters T. von Danwitz,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Hauptzollamts B, vertreten durch A. Wollschläger als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vlácil und L. Dvoráková als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 361, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 338/97) und von Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 (ABl. 2006, L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 (ABl. 2015, L 142, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 865/2006).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt B (Deutschland) und XY über die Beschlagnahme von sechs Dosen mit Kaviar von Störartigen zu je 50 Gramm (g) Gewicht, da die Betroffene bei ihrer Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt hat.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 993, Nr. I-14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.

Rz. 4

Dieses Übereinkommen, dem die Union am 8. Juli 2015 beigetreten ist, wurde in der Union seit dem 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. 1982, L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 338/97 aufgehoben, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt wird.

Rz. 5

In der Resolut...

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