Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Position 9401. Tragweite. Luftliegecouches (Air Lounger)

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

LB GmbH

LB GmbH

Hauptzollamt D

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen 1 K 93/19 (2); ABl. EU 2022 Nr. C 64/13)

 

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2021, in dem Verfahren

LB GmbH

gegen

Hauptzollamt D

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der LB GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,
  • des Hauptzollamts D, vertreten durch A. Böttcher als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Mantl und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 9401 80 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LB GmbH und dem Hauptzollamt D (Deutschland) über die zolltarifliche Einreihung von als Air Lounger bezeichneten Luftliegecouches, die von dieser Gesellschaft nach Deutschland eingeführt werden.

Rechtlicher Rahmen

HS

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, und Unterpositionen nicht zu verändern.

Rz. 5

Kapitel 94 des HS trägt die Überschrift „Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten; Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude”.

Rz. 6

In den Erläuterungen zum HS, Abschnitt „Allgemeines”, heißt es in deren auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung zu Kapitel 94:

„Zu Kapitel 94 gehören, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen ausgeführten Ausnahmen:

1) alle Möbel sowie ihre Teile (Pos. 9401 bis 9403).

Der Ausdruck ‚Möbel’ im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

A) Verschiedene, nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbezeichnung erfasste bewegliche Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden (auch wenn sie in bestimmten Sonderfällen – z. B. Schiffsmöbel – am Boden befestigt werden sollen) und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Cafés, Restaurants, Laboratorien, Krankenhäusern, Kliniken, Zahnbehandlungsräumen usw. sowie von Wasserfahrzeugen, Flugzeugen, Eisenbahnwagen, Kraftwagen, Camping-Anhängern und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen. Waren gleicher Art (Bänke, Stühle usw.) für Gärten, Anlagen, öffentliche Wege usw. gehören ebenfalls hierher.

…”

KN

Rz. 7

Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte KN die zolltarifliche Einr...

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