Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensgewährung an gebietsfremde Gesellschaft, Verbundene Gesellschaften, Mittelübertragung von einer gebietsansässigen Zweigniederlassung an ausländische Muttergesellschaft, Verpflichtende Anwendung von Verrechnungspreisregelungen

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Impresa Pizzarotti

Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

 

Verfahrensgang

Tribunalul Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 03.07.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 372/14)

 

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der eine Mittelübertragung von einer gebietsansässigen Zweigniederlassung zugunsten ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft als „einnahmeerzeugender Umsatz” eingestuft werden kann, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, wohingegen, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, er nicht in dieser Weise eingestuft worden wäre und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewendet worden wären.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2019, in dem Verfahren

Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj, vertreten durch L. I. Buduşan, avocată,
  • der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.-R. Canţăr, E. Gane und A. Rotăreanu, sodann vertreten durch E. Gane und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Očková als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou und A. Magrippi als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und A. Armenia als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 63 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj (im Folgenden: Impresa Pizzarotti) und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Staatliche Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für Großsteuerzahler, Rumänien, im Folgenden: Steuerbehörde) wegen Anfechtung eines von dieser Behörde erlassenen Steuerverwaltungsakts sowie eines auf der Grundlage dieses Verwaltungsakts erlassenen Steuerbescheids.

Nationales Recht

Rz. 3

Art. 7 der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 22. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 927 vom 23. Dezember 2003) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Steuergesetzbuch) bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzbuchs mit Ausnahme von Titel VI haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung:

20. ‚Person’: jede natürliche oder juristische Person;

21. ‚verbundene Personen’: eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn auf die Beziehung zwischen ihnen wenigstens einer der folgenden Fälle zutrifft:

c) eine juristische Person ist mit einer anderen juristischen Person verbunden, wenn zumindest:

i) die erste juristische Person direkt oder indirekt, einschließlich der Beteiligungen verbundener Personen, wenigstens 25 % des Wertes/der Zahl der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte der anderen juristischen Person hält oder wenn sie die andere juristische Person kontrolliert;

ii) die zweite juristische Person direkt oder indirekt, einschließlich der Beteiligungen verbundener Personen, wenigstens 25 % des Wertes/der Zahl der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte der ersten juristischen Person hält;

iii) eine dritte juristische Person direkt oder indirekt, einschließlich der Beteiligungen verbundener Personen, wenigstens 25 % des Wertes/der Zahl der Anteile am Kapital oder der St...

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