EG-Kommission, 2.7.2009, KOM (2009) 325

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Option der MwSt-Gruppe gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

 

1. EINLEITUNG

Nach Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl L 347 vom 11.12.2006 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl L 44 vom 20.2.2008 S. 11); nachstehend „die Mehrwertsteuerrichtlinie”) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihre innerstaatliche Gesetzgebung Regelungen für MwSt-Gruppen einzuführen. Ein Mitgliedstaat kann zwei oder mehrere in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, für Mehrwertsteuerzwecke zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (nachstehend „Mehrwertsteuerausschuss” genannt) in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen infolge der Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

Nimmt ein Mitgliedstaat diese in Art. 11 vorgesehene Möglichkeit einer mehrwertsteuerlichen Gruppe in Anspruch, so ist dies als besondere innerstaatliche Abweichung von den normalen gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelungen anzusehen.

Die Option der mehrwertsteuerlichen Gruppen steht den Mitgliedstaaten zwar bereits seit den 70 er Jahren zur Verfügung, die Kommission stellt aber fest, dass das Interesse der Mitgliedstaaten daran zunimmt. Nach Kenntnis der Kommission haben mittlerweile 15 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Die Slowakei wird die Möglichkeit einer umsatzsteuerlichen Gruppe im Juli 2009 einführen.) MwSt-Gruppen in ihre innerstaatlichen Rechtssysteme eingeführt.

Der Wortlaut von Art. 11 ist kurz, was es den Mitgliedstaaten überlässt, detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der Option zur Bildung von MwSt-Gruppen festzulegen. Zudem enthält die Mehrwertsteuerrichtlinie keine weiteren Vorschriften zu den Gruppen. Aus den Konsultationen der Mitgliedstaaten Im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses ging eindeutig hervor, dass es zwischen den Regelungen für MwSt-Gruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede gibt.

In Anbetracht der Vorteile, die sich aus einer Regelung für MwSt-Gruppen für bestimmte Steuerpflichtige ergeben können, kann eine solche Regelung aufgrund bestimmter Merkmale dem Prinzip der Steuerneutralität entgegenstehen und zu steuerlichem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten führen. Aus diesem Grund könnten sich die derzeitigen Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen für MwSt-Gruppen auf den Binnenmarkt und auf die Grundlagen des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems auswirken. Das wird dadurch bestätigt, dass zahlreiche Gruppenregelungen aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sich die Auswirkungen auf nationales Gebiet beschränken.

Daher muss dafür gesorgt werden, dass diese Bestimmung einheitlicher angewendet wird.

Vor diesem Hintergrund soll in dieser Mitteilung dargelegt werden, wie nach Auffassung der Kommission die Vorschriften des Art. 11 in praktische Vorkehrungen umgesetzt werden sollten, während gleichzeitig die Grundprinzipien des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems eingehalten werden.

Je nachdem, wie die Reaktionen auf diese Mitteilung ausfallen, entscheidet die Kommission, ob und zu welchem Zeitpunkt weitere Maßnahmen zweckmäßig sind. Solche Maßnahmen könnten in Vorschlägen für konkrete Änderungen von Art. 11, aber auch darin bestehen, auf andere Weise dazu beizutragen, die derzeitigen Vorschriften einheitlicher und unter Wahrung der Steuerneutralität anzuwenden.

 

2. URSPRÜNGLICHES ZIEL DER BESTIMMUNG ÜBER MWST-GRUPPEN

Das Konzept einer MwSt-Gruppe wurde erst mit Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl L 145 vom 13.6.1977 S. 1)) in das Gemeinschaftsrecht eingeführt. Laut Begründung (Vorschlag für eine Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (KOM (73) 950 vom 20.6.1973)) soll mit der Bestimmung über die MwSt-Gruppen den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die Zwecke der Verwaltungsvereinfachung bzw. der Bekämpfung unlauterer Praktiken (beispielsweise, wen...

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