Die für die Praxis wohl relevanteste Aussage des neuen BMF-Schreibens ist, dass bei virtuellen Währungen die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Mithin unterliegen – im Privatvermögen gehaltene – Kryptowährungen regelmäßig nur der einjährigen Haltefrist und können im Anschluss daran grundsätzlich steuerfrei veräußert werden.[6]Beachten Sie: Insbesondere in der Vergangenheit hat die drohende Verlängerung der Veräußerungsfrist, z.B. in Fällen des Lending oder Staking, auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG zu erheblichen Unsicherheiten in der Beratungspraxis geführt.[7]
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