Voraussetzungen für ihre Steuerfreiheit und Konsequenzen bei Versagung

[Ohne Titel]

RD Dr. Christian Sterzinger[*]

Das EStG stellt Stipendienzahlungen steuerfrei, sofern gewisse Fördervoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Beitrag wird untersucht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das der Fall ist. Kommt eine Befreiung nach § 3 EStG nicht in Betracht, stellt sich die Folgefrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Stipendien nach den allgemeinen Regeln des deutschen Einkommensteuerrechts steuerbar sind.

[*] Dr. Christian Sterzinger ist Referent im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

I. Begriff des Stipendiums

Der Begriff "Stipendium" ist weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht gesetzlich definiert.

Wesentliches Element der Begabtenförderung: Unter einem Stipendium ist eine Beihilfe zur Förderung

  • der Forschung oder
  • der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung

zu verstehen. Mit den Stipendien werden Studium, Promotion, Habilitation, Auslandsaufenthalte oder bestimmte Forschungsvorhaben finanziert und sie sind ein wesentliches Element der Begabtenförderung.

Ziel der einzelnen Stipendiengeber ist es, durch ihre Geldleistungen die Vorhaben der Stipendiaten sowie die anfallenden Lebenshaltungskosten zumindest teilweise zu finanzieren, damit diese sich auf ihr Vorhaben konzentrieren können.

Beraterhinweis Besonders attraktiv werden Stipendien dadurch, dass sie – im Gegensatz zu Studienkrediten oder dem BAföG – keine spätere Verpflichtung nach sich ziehen und nach dem Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht zurückgezahlt werden müssen.

Ein Stipendium kann als bloße Sachbeihilfe

  • Studien- oder Forschungsaufwendungen ersetzen,
  • oder aber auch den Lebensunterhalt des Stipendiaten sichern.

Dementsprechend wird es in Form wiederkehrender Zahlungen (typischerweise monatlich) unmittelbar an den Stipendiaten ausgezahlt. Beachten Sie: Diese Zahlungsart ist aber kein notwendiges Begriffselement, so dass auch einmalige Zuwendungen (u.a. auch Preise) unter § 3 Nr. 44 EStG fallen können.

Grundlage der Förderung ist eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Stipendiaten und der Förderorganisation. Die zivilrechtliche Qualifikation von Stipendien (Schenkung unter Auflage, Vertrag sui generis) ist wenig geklärt[1].

[1] S. dazu Streiter, WissR 2005, 2.

II. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG

Die zentrale Befreiungsnorm für Stipendien ist § 3 Nr. 44 EStG. Danach sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, oder von den in § 3 Nr. 44 S. 2 EStG genannten Stipendiengebern zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Die Regelung bewirkt

  • sowohl eine steuerliche Entlastung des Stipendienempfängers
  • als auch eine finanzielle Entlastung des Stipendiengebers (der anderenfalls zur Gewährleistung der gleichen "Nettoförderung" einen um die Steuerlast höheren Förderbetrag auszahlen müsste).

Beachten Sie: § 3 Nr. 44 S. 3 EStG knüpft die Steuerfreiheit an weitere Voraussetzungen, insbesondere darf keine Gegenleistungspflicht bestehen und der erforderliche Betrag nicht überschritten werden. Anders als bei § 3 Nr. 11 EStG besteht kein Erfordernis "unmittelbarer" Förderung der Wissenschaft, so dass das Stipendium auch Zahlungen für den Lebensunterhalt umfassen darf[2].

1. Person des Stipendiengebers

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien von bestimmten Stellen gezahlt werden.

a) Stipendien aus "öffentlichen Mitteln"

Begünstigt sind solche Stipendien, die "unmittelbar aus öffentlichen Mitteln" geleistet werden. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen. Erfasst sind ferner Gelder, die von einer zwischen- und überstaatlichen Einrichtung, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, geleistet werden.

b) Bestimmte privatrechtliche Stipendiengeber

Neben diesen Stipendien aus "öffentlichen Mitteln" sind nach § 3 Nr. 44 S. 2 EStG auch finanzielle Unterstützungen befreit, die von bestimmten privatrechtlichen Stipendiengebern geleistet werden.

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 1 EStG: Begünstigt sind zum einen privatrechtliche Körperschaften, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet werden. Diese Alternative ist nur relevant, wenn die von der Körperschaft errichtete privatrechtliche Körperschaft ausnahmsweise nicht selbst steuerbegünstigt ist (sonst gilt § 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG).

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG: Zum anderen sind Stipendien befreit, die von einer "Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG" vergeben werden. Entscheidend ist, ob der Stipendiengeber im Zeitpunkt der Hingabe des Stipendiums (gemeint ist wohl der Abfluss der Zahlungen) die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO materiell erfüllt.

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