OFD Hannover, Verfügung v. 16.7.1998, S 2705 - 9 - StO 214/S 2705 - 23 - StH 231

Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom 28.10.1996 gilt nach Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom 28.10.1996 von anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.

Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte des Betriebsfonds sind z.B. die Erträge aus der Anlage des Vermögens (z.B. Zinserträge). Die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft an den Betriebsfonds zu leistenden Finanzbeiträge (Umlagen) und die Zuschüsse der EG sind dagegen keine Einkünfte des Betriebsfonds im Sinne des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG. Andererseits sind die Aufwendungen, die entsprechend der Zweckbestimmung aus dem Vermögen des Betriebsfonds geleistet werden, nach § 10 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Betriebsfonds nicht abzugsfähig. Dazu gehören auch die Mittel, die an die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft und die EG zurückgezahlt werden, falls sich bei dem Betriebsfonds ein Überschuß ergibt.

Die Beiträge (Umlagen) der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften an den Betriebsfonds sind nicht gesellschaftsrechtlich veranlaßt und daher Betriebsausgaben der Mitglieder.

Der den Erzeugergemeinschaften bzw. fremden Dritten von dem Betriebsfonds gewährte Kostenersatz für die Verwaltung bzw. Durchführung eines operationellen Programms ist bei diesen als Betriebseinnahme anzusetzen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

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