OFD Magdeburg, 3.5.2003, S 0458 - 1 - St 251

 

I. Allgemeines

Gem. Rdn. 36, 37 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 27/02 (BStBl 2002 I S. 1346) ist im Hinblick auf die durch § 32 Abs. 1 KStG normierte Abgeltung der KSt durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten, wenn der Zinsabschlag auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden ist, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht.

Der Zinsabschlag (zuzüglich des hierauf ggf. erhobenen SolZ) ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z.B. § 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

II. Antragsfrist

Für die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) abzustellen. Hierzu gilt Folgendes:

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es – wie für den Fall der antragsgebundenen Erstattung des Zinsabschlags im Billigkeitsweg – an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO).

Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder fällt der rechtliche Grund für die Zahlung später weg (§ 37 Abs. 2 AO), entsteht der Erstattungsanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung erbracht wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist (AEAO zu § 38 Nr. 1).

In den Fällen der Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen besteht die Besonderheit darin, dass durch die positive Entscheidung des FA über den Erstattungsantrag der Rechtsgrund für die Zahlung – der sich aus den o.g. Vorschriften des EStG ergibt – nicht nachträglich wegfällt, sondern bestehen bleibt. § 37 Abs. 2 AO ist daher für die Frage, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist und wann somit die Zahlungsverjährung beginnt und endet, nicht einschlägig.

Der Erstattungsanspruch entsteht – wie auch in den Fällen der Erstattung bereits entrichteter Beträge durch Erlass gem. § 227 AO – mit Zugang der stattgebenden behördlichen Entscheidung beim Antragsteller (Inhaltsadressaten). Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des betreffenden Jahres (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO).

Der Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen ist weder nach dem Gesetz noch nach dem BMF-Schreiben vom 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 27/02 (a.a.O.) fristgebunden. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann jedoch rechtmäßig sein, wenn er mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung des Zinsabschlags und Antragstellung unverhältnismäßig spät gestellt worden ist. Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums können den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt (BFH-Urteil vom 8.10.1980, II R 8/76, BStBl 1981 II S. 82; vom 17.3.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987 S. 620). Bei der Bemessung des Zeitraums, bis zu dessen Ablauf der Antrag gestellt werden kann, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller insoweit nicht besser gestellt werden darf als eine stpfl. Körperschaft, bei der die Erstattung des Zinsabschlags nur durch Anrechnung auf die festzusetzende Steuer möglich wäre (§§ 31 KStG, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), wobei der Erstattungsanspruch gem. § 38 AO mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen würde (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 116/94, BStBl 1996 II S. 557).

 

III. Beispiel

Beispiel:

Das Kreditinstitut behält von den Kapitalerträgen, die einer steuerbefreiten inländischen Körperschaft am 31.12.2001 zufließen, Zinsabschlag i.H. von 5.000 EUR ein, weil die Körperschaft keine Bescheinigung gem. § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG vorgelegt hat. Am 1.4.2008 beantragt die Körperschaft die Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen.

Lösung:

Wäre die Körperschaft nicht von der KSt befreit, wäre sie gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit §§ 31 KStG, 25 Abs. 2 Satz 1 EStG verpflichtet, für das Jahr 2001 eine KSt-Erklärung abzugeben. Die gesetzliche Abgabefrist für diese Erklärung würde gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO mit Ablauf de...

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