OFD Düsseldorf, Verfügung v. 30.8.1999, S 6120 - 1 - St 1503

Wie zuvor das FG Münster im Urteil vom 9.9.1998, 13 K 1424/98 Kfz (EFG 1998 S. 1697) hat auch der BFH in dem Urteil vom 15.6.1999, VII R 86/98, BFH/NV 1999 S. 1645 bestätigt, dass die Kraftfahrzeugsteuer-Erhöhung nach dem KraftStÄndG 1997 zum 1.7.1997 für Pkw, die nicht schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm sind und für die bei Ozonalarm ein Verkehrsverbot besteht, nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt.

Es bestehe kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 10.7.1990, VII R 12/88, BStBl 1990 II S. 929) abzurücken, auf die das FG in dem angefochtenen Urteil abgestellt hat und aus der sich die Verfassungsmäßigkeit auch der Kraftfahrzeugsteuer-Erhöhung durch das KraftStÄndG 1997 ergibt.

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich nicht daraus herleiten, daß der Gesetzgeber des KraftStÄndG 1997 das Halten besonders wenig umweltverträglicher (nicht schadstoffarmer) Fahrzeuge deutlich verteuert habe, um dadurch einen wirtschaftlichen Anreiz zu schaffen, auf schadstoffarme Fahrzeuge umzusteigen. Die Höhe der Steuer stehe nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes, zumal sie das Halten derartiger Fahrzeuge wirtschaftlich nicht unmöglich macht.

 

Normenkette

KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

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