(1) 1Der nach R 166 bis 175 ermittelte Grundstückswert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück anzusetzen wäre (Mindestwert; § 146 Abs. 6 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 BewG). 2Der Mindestwert errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 80 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert. 3Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung → R 160 bis 163.

 

(2) 1Weicht die tatsächliche Bebauung von der rechtlich zulässigen Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist dies bei der Wertermittlung nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn rechtlich keine Möglichkeit besteht, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung durch Erweiterung oder Neubau auszuschöpfen. 2Das gilt insbesondere für Grundstücke mit Baulasten und Grunddienstbarkeiten, soweit sie sich auf das Maß der baulichen Nutzung auswirken, sowie für Grundstücke, die unter Denkmalschutz gestellt sind. 3Zur Berücksichtigung der Wertminderung in den genannten Ausnahmefällen ist die Geschossflächenzahl nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). 4§ 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Fassung vom 23.1.1990 ist nicht anzuwenden. 5Die Geschossfläche ist durch die Grundstücksfläche zu teilen und ergibt die der tatsächlichen Nutzung entsprechende Geschossflächenzahl. 6Die errechnete Geschossflächenzahl und die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks sind in Umrechnungskoeffizienten auszudrücken. 7Der Bodenwert ist nach folgender Formel zu berechnen:

Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks x Bodenrichtwert = Bodenwert/m²
Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks
 

(3) 1Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für den Bodenwert als Mindestwert des bebauten Grundstücks nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG den niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) nachzuweisen. 2Der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) für den Grund und Boden darf jedoch den nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Wert für das bebaute Grundstück nicht unterschreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge