FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 6.11.1998, VI 316 - S 3844 - 078

Hinsichtlich der Frage, ob bei einem Immobilienfonds, der in der Rechtsform einer KG betrieben wird, durch den Tod eines Kommanditisten, dessen Anteil durch eine GmbH als Treuhänderin verwaltet wird, die Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 33 ErbStG ausgelöst wird. Es wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Ist an der Fondsgesellschaft eine Grundstücksverwaltungs-GmbH als Kommanditistin beteiligt, die Treuhandverträge mit einer Mehrzahl von Treugebern abgeschlossen hat und die für die Treugeber die Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft als Treuhänderin übernimmt und verwaltet, wird die Treuhandkommanditistin (die Grundstücksverwaltungs-GmbH) geschäftsmäßig als Verwahrerin und Verwalterin des Vermögens der Treugeber tätig. Anhaltspunkte für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung können gegeben sein, wenn die Grundstücksverwaltungs-GmbH ein Treugeberregister (Register über alle Treugeber und die beteiligungsbezogenen Daten) führt und verpflichtet ist, das treuhänderisch gehaltene Vermögen von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu verwalten.

Die Treurhandkommanditistin hat daher das beim Tod eines Treugebers in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögen (Beteiligung) des Erblassers dem für die Verwaltung zuständigen FA nach § 33 ErbStG anzuzeigen.

Die Regelung ist mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder abgestimmt.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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