Kommentar

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kann ein Erbe, der dem Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewährt hat, von seiner Erbschaft einen Betrag von 2.000 DM absetzen. Darüber hinaus kann der der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gemindert werden, wenn der Erblasser versprochen hat, jemandem als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken.

Im letzteren Falle ist der Abzug allerdings nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Zum einen muß zwischen dem Erblasser und dem späteren Erben nachweislich ein bürgerlich rechtliches Vertragsverhältnis bestanden haben, aufgrund dessen der spätere Erbe verpflichtet war, die Tätigkeiten im Dienste des Erben zu erbringen. Erforderlich ist, daß ein Dienst-/Arbeitsverhältnis und nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.

Zum anderen muß sich nachweislich aus den Umständen ergeben, daß die Dienstleistungen nicht unentgeltlich erfolgen sollten. Abgezogen werden kann dann ein Betrag, der der angemessenen Vergütung für die erbrachten Dienste entspricht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1994, II R 110/91

Zur Erläuterung:

In dem der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Schwester und Alleinerbin des Erblassers geltend gemacht, sie habe ihren Bruder vor dessen Tode gepflegt und sei von ihm als Gegenleistung dafür zur Alleinerbin eingesetzt worden. Von der Erbschaft sei ein Entgelt für ihre Dienstleistung als Nachlaßverbindlichkeit abzusetzen. Die Erbin hatte mit diesem Begehren vor dem BFH keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Verpflichtung der Erbin gegenüber dem Erblasser sei nicht ausreichend belegt worden, insbesondere reiche dafür die Tatsache der Erbeinsetzung allein nicht aus. Auch wenn die Erbin die Dienste mit Rücksicht auf die erwartete Erbeinsetzung erbracht habe, ergebe sich daraus kein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der BFH verlangt, um möglichen Mißbräuchen vorzubeugen, eindeutige Vereinbarungen zwischen Erblasser und Dienstleistenden, aus denen sich eine Verpflichtung zur Dienstleistung nachweisbar ergibt. Anhaltspunkt für die Höhe einer angemessenen Vergütung dürften die Sätze sein, die an fremde Pflegekräfte zu bezahlen sind.

Erbschaftsteuer

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge